Rz. 464

Die unentgeltliche Übertragung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils i. S. v. § 6 Abs. 3 EStG ist keine Entnahme – im Gegensatz zur unentgeltlichen Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter als Entnahme beim Schenkenden und Einlage beim Schenkungsempfänger außerhalb des Anwendungsbereichs von § 6 Abs. 5 EStG.[1] Trotz Rechtssubjektwechsels geht die Sachgesamtheit auf den unentgeltlichen Erwerber zu Buchwerten über. § 6 Abs. 3 EStG macht damit eine Ausnahme von dem einkommensteuerrechtlichen Grundsatz, dass stille Reserven nicht erfolgsneutral auf ein anderes Rechtssubjekt übertragen werden dürfen. Sobald aber nicht sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen von § 6 Abs. 3 EStG erfüllt sind, führt die unentgeltliche Übertragung zu einer gewinn- oder verlustrealisierenden Betriebsaufgabe i. S. v. § 16 Abs. 3 EStG. Dies gilt grundsätzlich dann, wenn

  • nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Erwerber übertragen worden sind[2]
  • der Übertragende seine bisherige gewerbliche Tätigkeit nicht einstellt[3], was grundsätzlich auch dann der Fall ist, wenn sich der Übertragende eines Einzelunternehmens, anders als im Falle der Übertragung eines Mitunternehmeranteils,[4] den Nießbrauch vorbehält[5].
 

Rz. 465

Unentgeltliche Übertragungen von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen nach § 6 Abs. 3 EStG kommen auch zwischen Schwesterpersonengesellschaften in Betracht. Empfänger einer betrieblichen Einheit i. S. v. § 6 Abs. 3 EStG kann nach § 8 Abs. 1 KStG auch eine Körperschaft sein. Hierdurch soll eine Vererbung von Betrieben auf Stiftungen und Vereine ermöglicht werden.[6]

 

Rz. 466

Der Tatbestand des § 6 Abs. 3 EStG deckt sich grundsätzlich mit dem der Betriebsveräußerung i. S. v. § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn man von dem Erfordernis der Unentgeltlichkeit der Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG absieht. § 6 Abs. 3 EStG setzt jedoch lediglich voraus, dass nur alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen auf einen Erwerber in einem einheitlichen Vorgang übertragen werden, während § 16 EStG eine funktional-quantitative Betrachtung im Hinblick auf § 34 EStG zugrunde liegt.

 

Rz. 466a

Die Einbringung einer betrieblichen Einheit in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen unterliegt den vorrangigen §§ 20ff. UmwStG. § 6 Abs. 3 EStG ist auf sie schon mangels Unentgeltlichkeit nicht anwendbar. Denn es handelt sich um einen tauschähnlichen und damit um einen entgeltlichen Vorgang.[7] Eine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft stellt eine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe dar.[8]

 

Rz. 466b

Die Einbringung einer betrieblichen Einheit in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten unterliegt auch bei Buchwertfortführung vorrangig § 24 UmwStG.[9] Dies gilt auch für einen Teil eines Mitunternehmeranteils.

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