Rz. 81

Scheidet der Pensionsberechtigte im Anwartschaftszeitraum aus dem Dienstverhältnis aus und bleibt, wie insbesondere nach Eintritt der Unverfallbarkeit, seine Anwartschaft gleichwohl erhalten, so entfällt die Möglichkeit, die notwendige Ansammlung des Rückstellungsvolumens weiterhin auf die Wirtschaftsjahre einer aktiven Tätigkeit des Pensionsberechtigten zu verteilen.

Die Rückstellung kann deshalb am Ende des Wirtschaftsjahres des Ausscheidens auf den Barwert der künftigen (ggf. aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens verringerten) Versicherungsleistungen aufgestockt werden. Dieser Barwert ist – anders als der Barwert nach Eintritt des Versicherungsfalls – nicht nur unter Zinseszinsgesichtspunkten, sondern auch unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls zu bestimmen (Anwartschaftsbarwert, Rz. 76). Er entspricht grundsätzlich einer Einmalprämie zur Erfüllung der voraussichtlichen Pensionsleistungen.[1]

[1] Höfer, BetrAVG, Bd. II, Rz. 201.

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