Rz. 25

§ 7a Abs. 5 EStG verbietet, bei demselben Wirtschaftsgut erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen kumulativ in Anspruch zu nehmen (Kumulationsverbot). Der Stpfl. hat jedoch, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme mehrerer Abschreibungsvergünstigungen vorliegen, ein Wahlrecht, welche von mehreren zulässigen Abschreibungsvergünstigungen er in Anspruch nehmen will, z. B. wenn ein nach § 7i EStG förderfähiges Baudenkmal in einem Sanierungsgebiet (§ 7h EStG) liegt. Der Stpfl. übt das Wahlrecht durch entsprechenden Ansatz in der Bilanz/Steuererklärung aus.[1] Ändert er diese Wahl nachträglich rückwirkend[2], kann eine andere Begünstigung an diese Stelle treten.

[1] Bartone, in Korn, EStG, § 7a EStG Rz. 15.
[2] Anziger/Siebenhüter, in H/H/R, EStG/KStG, § 7a EStG Rz. 41.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Basic enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge