Rz. 38
Die Bemessungsgrundlage ist um Zuschüsse zu begünstigten Maßnahmen zu mindern, die aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nach § 177 Abs. 4 und 5 BauGB gewährt werden.
Rz. 39
Die Zuordnung sonstiger Zuschüsse zu begünstigten und nicht begünstigten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten richtet sich ebenfalls nach dem Förderzweck des Zuschusses[1], wonach eine vorrangige Zuordnung sonstiger Zuschüsse zu den nicht begünstigten Aufwendungen vorzunehmen sei, da S. 4 sonst leer liefe.
Rz. 40
Ebenso wie sonstige Zuschüsse sind sonstige Minderungen der AfA-Bemessungsgrundlage zu behandeln. Die Höhe der Absetzungen nach Korrektur der Bemessungsgrundlage durch – nachträgliche – Zuschüsse regelt § 7a Abs. 1 S. 3 EStG.[2]
Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage durch Zuschüsse
An einem Gebäude werden im Jahr 07 Baumaßnahmen im Umfang von 100.000 EUR i. S. v. § 7h EStG (erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten) durchgeführt. Im Februar 09 wird ein Zuschuss i. H. v. 20.000 EUR bewilligt.
EUR | |
---|---|
Herstellungskosten | 100.000 |
Erhöhte Absetzungen 07 bis 08 | |
2 × 9 % von 100.000 EUR | ./. 18.000 |
Buchwert 31.12.08 | 82.000 |
Zuschuss 09 | 20.000 |
62.000 | |
Erhöhte Absetzungen 09 bis 14 | |
6 × 9 % von 80.000 EUR (100.000 EUR ./. 20.000 EUR, also ursprüngliche Herstellungskosten abzüglich Zuschuss) | 43.200 |
Buchwert 31.12.14 | 18.800 |
Erhöhte Absetzungen 15-18 (restlicher Begünstigungszeitraum, jeweils 7 % für 4 Jahre): 4 × 7 % von 80.000 EUR = 22.400 EUR, max. aber 18.800 EUR |
18.800 |
Buchwert 31.12.18 | 0 |
Abwandlung:
Wird der Zuschuss im Jahr 15 zurückgefordert, können die nicht in Anspruch genommenen erhöhten AfA bei der AfA gem. § 7h EStG aufgrund der Begrenzung der jährlichen AfA (auf 9 % in den ersten 8 Jahren und 7 % in den 4 folgenden Jahren) erst in den Folgejahren nachgeholt werden:
Buchwert 31.12.14 | 18.800 EUR |
Rückforderung Zuschuss 15 führt zum Zugang beim Buchwert und der Bemessungsgrundlage (100.000 EUR) | 20.000 EUR |
38.800 EUR | |
Erhöhte Absetzungen ab 15 (Rückforderungsjahr) bis 18 (Begünstigungszeitraum): | |
4 × 7 % von 100.000 EUR (ursprüngliche Bemessungsgrundlage) | 28.000 EUR |
Restwert 31.12.18 | 10.800 EUR |
Eine Nachholung der (vollen) erhöhten AfA ist also – trotz der Rückforderung – nicht mehr für die Jahre vor 12 möglich.
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