Rz. 136
Durch Gesetz v. 21.12.2000 ist ab 1.1.2001 anstelle des Ansatzes der tatsächlichen Kosten eine Entfernungspauschale getreten.
Die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen hängen danach nur von der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab, nicht mehr von der Art des benutzten Beförderungsmittels oder davon, ob überhaupt messbare Mehraufwendungen entstanden sind. Es können also u. U. fiktive Werbungskosten abgesetzt werden. Der Ansicht von Söhn, es müssten überhaupt Aufwendungen vorliegen (was z. B. bei Fußgängern und Mitfahrern nicht der Fall sei), ist m. E. nicht zu folgen. Das Gesetz setzt in S. 1 zwar Aufwendungen voraus, in S. 2 ist die Entfernungspauschale aber nur noch von der Zahl der Tage und der Länge des Wegs abhängig, nicht mehr davon, ob tatsächlich Aufwendungen vorliegen. S. 2 ist daher (in Übereinstimmung mit der Gesetzesbegründung) als Fiktion formuliert; es wird fingiert, dass Aufwendungen in der genannten Höhe vorliegen. Rechtlich ist eine solche Fiktion (noch) zulässig und wird durch den Gesetzeszweck gerechtfertigt.
Daher ist die Entfernungspauschale auch abzusetzen, wenn keine messbaren Mehraufwendungen entstanden sind, der Stpfl. z. B. die Entfernung zu Fuß zurücklegt. Dies ist gerechtfertigt aus dem Gesichtspunkt der Förderung des nichtmotorisierten Verkehrs (einschl. des öffentlichen Nahverkehrs) und der Bildung von Fahrgemeinschaften.
Die Entfernungspauschale ist eine Pauschale, in deren Rahmen kein Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten erforderlich ist. Es gibt hier auch keinen Vorbehalt der "offensichtlich unzutreffenden Besteuerung". Daher ist die Entfernungspauschale auch dann anzusetzen, wenn feststeht, dass der Stpfl. keine Kosten in der Höhe der Entfernungspauschale gehabt haben kann.
Rz. 137
Die Entfernungspauschale gilt nicht bzw. enthält Sonderregelungen für folgende Beförderungsmittel:
- Kfz; hier gilt zwar die pauschale Ermittlung der Kosten, nicht aber der Höchstbetrag; es können also nicht die tatsächlichen Kosten, sondern nur die pauschal ermittelten Kosten angesetzt werden, diese aber unbegrenzt.
- Öffentliche Verkehrsmittel; hier gilt der Höchstbetrag bei Ansatz der pauschalen Entfernungskosten; stattdessen können auch die höheren tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden, wenn diese den Pauschbetrag übersteigen (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG). In diesen Fällen gilt der Höchstbetrag nicht. Es handelt sich um eine Begünstigung des öffentlichen Nahverkehrs. Die Pauschalregelung mit der damit verbundenen Beschränkung der Höhe des Abzugs soll sicherstellen, dass keine höheren Pkw-Kosten abgezogen werden können; der unbeschränkte Abzug der Kosten des Nahverkehrs soll sicherstellen, dass die Kosten vollständig abgezogen werden können, wenn die Kosten des öffentlichen Nahverkehrs höher sind als die eines Pkw.
- Flugzeuge; hierfür gilt die Entfernungspauschale nicht. Für die Flugstrecke sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Zusätzlich gilt die Entfernungspauschale für die Wege zum und vom Flughafen. Da der Stpfl. selbst entscheiden kann, welche Kosten er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses aufwendet, kann die Benutzung eines Flugzeugs steuerlich nur beanstandet werden, wenn dies unangemessen ist, nicht z. B., wenn dies wegen der großen Entfernung der einzig mögliche Weg für das Zurücklegen des Wegs zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist. Der Stpfl. ist insbesondere nicht verpflichtet, seine Familienwohnung näher an die Arbeitsstätte zu verlegen; auch muss er sich nicht auf eine doppelte Haushaltsführung verweisen lassen.
- Steuerfreie Sammelbeförderung ab Vz 2004; hierfür gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 32 EStG (Rz. 154).
- Benutzung von Fähren (Rz. 141).
Rz. 138
Die Entfernungspauschale wird ermittelt nach der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Maßgebend ist also nicht die gesamte, auf dem Hin- und Rückweg zurückgelegte Strecke, sondern die Entfernung zwischen diesen beiden Orten. Die Entfernungspauschale wird ermittelt nach der Zahl der vollen Entfernungskilometer. Es zählen daher nur volle Kilometer; angefangene Kilometer werden bei der Berechnung der Entfernungspauschale nicht berücksichtigt.
Die Entfernungspauschale ist mit folgenden Beträgen anzusetzen:
Ab Vz 2004:
- einheitlich für jede Entfernung 0,30 EUR pro Entfernungskilometer.
Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann der Stpfl. statt der pauschal ermittelten Kosten pro Kilometer die tatsächlichen Kosten ansetzen, wenn diese höher sind als die Entfernungspauschalen. Er kann also die höheren tatsächlichen Kosten ansetzen, wenn diese höher sind als 0,30 EUR (ab Vz 2004).
Benutzt der Stpfl. verschiedene Verkehrsmittel, ist in einem ersten Schritt die maßgebende Entfernung zu ermitteln. Es ist dies die kürzeste Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (Rz. 138), also unter Nichtberücksichtigung etwaiger durch die Benutzung mehrerer Verkehrsmittel verursachter Umwege. Dann ist die Pauschale für die Strecke zu ermitteln, die mit eine...