Rz. 4
Durch G. v. 26.6.2001[1] wurde der Pauschbetrag von 200 DM/102 EUR auf die Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen (§ 22 Nr. 5 EStG) ausgedehnt.
Durch G. v. 29.12.2003[2] ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ab Vz 2004 von 1.044 EUR auf 920 EUR reduziert worden.
Durch G. v. 5.7.2004[3] wurde ab Vz 2005 ein Pauschbetrag für Versorgungsbezüge eingeführt und die Regelung des S. 2 entsprechend angepasst.
Mit G. v. 26.4.2006[4] wurde § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG um einen Halbsatz erweitert, der den zusätzlichen Abzug von Kinderbetreuungskosten ermöglicht.
Durch G. v. 14.8.2007[5] wurde § 9a S. 1 Nr. 2 EStG ab Vz 2009 (§ 52a Abs. 6 EStG) aufgehoben und S. 2 angepasst. Den Werbungskosten-Pauschbetrag und den Sparer-Freibetrag fasste der Gesetzgeber in § 20 Abs. 9 EStG zu einem Sparer-Freibetrag zusammen.
Mit G. v. 22.12.2008[6] wurde der Verweis in § 9a S. 1 Nr. 1a EStG auf § 4f EStG durch einen Verweis auf § 9c Abs. 1 und 3 EStG ersetzt.
Durch G. v. 8.12.2010[7] wurde § 9a Abs. 1 S. 3 EStG ergänzt. Die Vorschrift wird erweitert auf Einkünfte aus Versorgungsleistungen (§ 22 Nr. 1b EStG) und Einkünfte aus Ausgleichszahlungen (§ 22 Nr. 1c EStG).[8]
Mit G. v. 1.11.2011[9] wurde der Werbungskosten-Pauschbetrag von 920 EUR auf 1.000 EUR angehoben und der Verweis auf § 9c Abs. 1 und 3 EStG (Kinderbetreuungskosten bis Vz 2011) gestrichen.
Durch G. v. 22.12.2014[10] wurde der Hinweis auf § 22 Nr. 1b und Nr. 1c EStG wieder aufgehoben. Hintergrund ist die Zusammenfassung der Tatbestände des § 22 Nrn. 1a, 1b und 1c a. F. EStG in § 22 Nr. 1a EStG n. F. Die Änderung gilt ab Vz 2015.
Durch G. v. 23.5.2022 wurde § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG geändert. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde m. W. v. Vz 2022 von 1.000 EUR auf 1.200 EUR angehoben.[11]
Mit G. v. 16.12.2022 wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG m. W. v. Vz 2023 auf 1.230 EUR erhöht.[12]
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