Das Wechselgesetz kennt folgende Arten des Protestes:
1. |
den Protest mangels Zahlung, wenn der Bezogene, der Annehmer, der am Zahlungsort wohnende Notadressat oder Ehrenannehmer sowie – beim eigenen Wechsel – der Aussteller den Wechsel nicht bezahlt hat (Artikel 44, 56, 60, 77 WG); |
2. |
den Protest mangels Annahme,
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3. |
den Protest mangels Sichtbestätigung, wenn der Aussteller eines eigenen Nachsichtwechsels die Sichtbestätigung oder ihre Datierung verweigert hat (Artikel 78 Absatz 2 WG); |
4. |
den Protest mangels Aushändigung
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