§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Beauftragter und Internetadressen
(1) Dieses Gesetz regelt die einmalige Entlastung von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme.
(2) Der Begriff des Letztverbrauchers ist der in § 3 Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichnete Letztverbraucher.
(3) 1Wärmeversorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die gewerblich Wärme an einen Kunden liefern, der die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinen Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellt. 2Kunde ist der Vertragspartner des Wärmeversorgungsunternehmens im Rahmen eines Wärmeliefervertrages. 3Lieferanten im Sinne dieses Gesetzes sind Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen.
(4) 1Beauftragter im Sinne des Gesetzes ist eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt zu machende, mit den ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben betraute juristische Person des Privatrechts. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat den Beauftragten zu bestellen.
(5) Antragsadresse und Nachprüfungsadresse sind vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt zu machende Internetadressen.
§ 2 Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher
(1) 1Erdgaslieferanten sind verpflichtet, den Letztverbrauchern für jede ihrer Entnahmestellen in der Bundesrepublik Deutschland einen einmaligen Entlastungsbetrag in der nach Absatz 2 bestimmten Höhe gutzuschreiben. 2Die Gutschrift hat der Erdgaslieferant zu erteilen, der den Letztverbraucher am Stichtag 1. Dezember 2022 mit Erdgas beliefert. 3Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Entnahmestellen von Letztverbrauchern,
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die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, wenn deren Jahresverbrauch mehr als 1 500 000 Kilowattstunden beträgt, |
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soweit sie das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen beziehen, oder |
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soweit sie zugelassene Krankenhäuser sind. |
4Satz 3 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf Entnahmestellen von Letztverbrauchern,
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die das Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen, |
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die zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen, |
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die staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschaftsund Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder |
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die Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind. |
5Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden und deren Entnahmestellen nicht nach Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 ausgenommen sind, müssen dem Erdgaslieferanten zur Klärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(2) 1Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 entspricht der Summe aus
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dem arbeitsbezogenen Preiselement nach den Sätzen 2 bis 5 und |
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allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen. |
2Das arbeitsbezogene Preiselement nach Satz 1 Nummer 1 ergibt sich bei Letztverbrauchern, die über ein Standardlastprofil beliefert werden, aus der Multiplikation von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, mit dem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde, der zum Stichtag 1. Dezember für den Monat Dezember 2022 im jeweiligen Lieferverhältnis vereinbart ist. 3Verfügt der Erdgaslieferant nicht über die in Satz 2 genannte Verbrauchsprognose, hat er ersatzweise ein Zwölftel des am 30. September 2022 nach § 24 Absatz 1 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung geltenden und dem Erdgaslieferanten mitgeteilten prognostizierten Jahresverbrauchs der Entnahmestelle anzusetzen. 4Bei Letztverbrauchern, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, hat der Erdgaslieferant für die Ermittlung des Verbrauchs, der in die Kalkulation des arbeitsbezogenen Preiselements nach Satz 1 Nummer 1 einfließt, abzustellen auf ein Zwölftel der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. 5Bei Letztverbrauchern im Sinne des Satzes 4, über deren Entnahmestelle nach dem 1. November 2021 erstmalig leitungsgebundenes Erdgas bezogen wurde, ist ein Zwölftel eines typischen Jahresverbrauchs bei der Ermittlung des arbeitsbezogenen Preiselements zugrunde zu legen.
(3) 1Der nach Absatz 2 durch den Erdgaslieferanten ermittelte einmalige Entlastungsbe...