(1) 1Wird über das Vermögen eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dies von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. 2Das gleiche gilt für
1. |
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, |
3. |
die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners, |
4. |
die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und |
5. |
die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung. |
(2)[1] Die Vorschriften des § 15 sind nicht anzuwenden.
Bis 31.07.2022:
(2) 1Die Eintragungen werden nicht bekanntgemacht. 2Die Vorschriften des § 15 sind nicht anzuwenden.
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