Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertungsrechtliche Erfassung von Schachtelbeteiligungen und damit im Zusammenhang bestehenden Verbindlichkeiten
Leitsatz (redaktionell)
Bleibt der Vermögenszuwachs aus der Veräußerung einer ausländischen Schachtelbeteiligung bei der Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens außer Ansatz, ist auch die aus der Veräußerung unmittelbar resultierende Gewinnabführungsverpflichtung bewertungsrechtlich nicht als Schuld zu berücksichtigen.
Normenkette
BewG § 102 Abs. 2, § 106 Abs. 3; VStR Abschn. 39 Abs. 2 S. 7, Abschn. 40 Abs. 2 S. 2
Streitjahr(e)
1996
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob in der Vermögensaufstellung der Klägerin die Gewinnabführungsverpflichtung aus einem Ergebnisabführungsvertrag zu berücksichtigen ist.
Die durch notariellen Vertrag vom 13. Juli 1921 gegründete Klägerin änderte durch Gesellschafterbeschluss vom 24. Oktober 1995 ihren Firmennamen von „X-AG” in „X-Anlagen AG”. Zwischen ihr und der Y-AG bestand bis zum 30. September 1995 aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Gegenstand des Unternehmens war bis zum 30. September 1995 die Herstellung, der Vertrieb und der Handel mit Nähr- und Arzneimitteln aller Art. Ab dem 1. Oktober 1995 war Unternehmensgegenstand die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens, der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden und die Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen aller Art, ausgenommen von Bankgeschäften und sonstigen erlaubnispflichtigen Tätigkeiten.
Das Wirtschaftsjahr der Klägerin wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 31. August 1995 vom Kalenderjahr auf den Zeitraum 1. Oktober bis 30. September umgestellt.
Die Klägerin verkaufte mit notariellem Vertrag vom 1. September 1995 zum 30. September 1995 alle Beteiligungsgesellschaften mit Sitz im Ausland an den K-Konzern. Der inländische Geschäftsbetrieb einschließlich des inländischen Grundvermögens sowie die inländischen Tochtergesellschaften wurden mit demselben Vertrag jedoch mit Wirkung zum 1. Oktober 1995 ebenfalls an den K-Konzern veräußert.
In ihrer Vermögensteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1996 behandelte die Klägerin die Veräußerung der Beteiligungen, das dafür erhaltene Teilentgelt (von der Klägerin auch „Anzahlung” genannt) und die aus der Beteiligungsveräußerung entstandene Gewinnabführungsverpflichtung an die Y-AG wie folgt: Bei den Besitzposten wies sie für alle Anteile an verbundenen Untenehmen einen Betrag von 448.143.000 DM aus und berücksichtigte das für die veräußerten Beteiligungen erhaltene (Teil-)Entgelt in Höhe von 420.000.000 DM bei dem Posten „Guthaben bei Kreditinstituten” (422.353.123 DM). Hinsichtlich der Beteiligungen berief sie sich auf das Schachtelprivileg gemäß § 102 Bewertungsgesetz in der für den Feststellungszeitpunkt 1. Januar 1996 geltenden Fassung (BewG) und setzte zur Berücksichtigung der Steuerfreiheit bei den Schuldposten ebenfalls einen Betrag von 448.143.000 DM an (Schachtelbeteiligung). Das erhaltene (Teil-) Veräußerungsentgelt berücksichtigte sie mit 420.000 DM ebenfalls unter den Schuldposten bei den „Sonstigen Verbindlichkeiten” (insgesamt 424.156.119 DM) unter Bezugnahme auf ein Urteil des Finanzgerichts München vom 15. Juli 1986 (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1987, S. 106). Darüber hinaus wies die Klägerin bei den Schuldposten als Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen einen Betrag von 410.887.668 DM aus, in dem ein Gewinn aus der Veräußerung der Auslandsbeteiligungen auf den 30. September 1995 (343.348.538 DM abzüglich Veräußerungskosten in Höhe von 16.759.189 DM) in Höhe von 326.589.394 DM enthalten ist (Zahlenangaben nach dem Sachvortrag der Klägerin). Durch ihre Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1996 ermittelte die Klägerin einen Einheitswert des Betriebsvermögens in Höhe von 213.621.000 DM (wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf die Anlagen zur Vermögensteuererklärung auf den 01.01.1996 verwiesen).
Das Finanzamt folgte zunächst in seinem Bescheid vom 9. Juni 1997 über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1996 den Angaben der Klägerin, erließ den Bescheid jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Rahmen einer die Jahre 1991 bis 1995 betreffenden Außenprüfung, die durch die Großbetriebsprüfungsstelle des Finanzamts A durchgeführt wurde, griffen die Prüfer die die Veräußerung betreffenden Vorgänge auf, erkannten die steuerliche Behandlung der Beteiligungen an, reduzierten aber die in der Vermögensaufstellung berücksichtigten Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen um 326.589.394 DM. Sie vertraten die Ansicht, dass in dieser Höhe die Gewinnabführungsverpflichtung hinsichtlich des Veräußerungsgewinnes nicht als Schuld abgezogen werden könne, weil zum 30. September 1995 bewertungsrechtlich noch keine Verä...