Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung für Umsatzsteuer 1980–1981
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist von dem beklagten Finanzamt als Übernehmerin des Vermögens der aus dem Handelsregister gelöschten Firma … KG für deren Umsatzsteuerrückstände 1979 bis 1981 sowie darauf entfallende Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt … DM als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen worden.
Die KG, an der der Ehemann der Klägerin als Komplementär beteiligt war, errichtete in den Jahren 1979–1981 in … eine Tennis- und Squashhalle, die sie an die …-GmbH, deren Geschäftsführerin die Klägerin war, vermietete.
Mit notariellem Vertrag vom 13. Januar 1986 erwarb die Klägerin von der KG das mit der Tennis- und Squashhalle bebaute Grundstück in … das das gesamte Anlagevermögen der KG darstellte.
Wegen der in Streit stehenden Umsatzsteuer 1979 in Höhe von … DM war bei dem Hessischen Finanzgericht ein Rechtsstreit der KG anhängig, in dem durch rechtskräftiges Urteil vom 29.08.1996 die Klage bis auf einen Teilbetrag von DM … abgewiesen wurde.
Wegen der Umsatzsteuer 1980 (… DM streitig) und 1981 (… DM streitig) war ebenfalls ein Rechtsstreit anhängig. Nachdem mit Ablauf des Jahres 1992 jedoch Zahlungsverjährung eingetreten war, haben die Beteiligten dieses Rechtsstreites übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
Nachdem sie ursprünglich einen weitergehenden Klageantrag gestellt hatte, beantragt die Klägerin nunmehr,
den gegen sie gerichteten Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben, soweit die Steuern aus den Jahren 1980 und 1981 herrühren.
Das beklagte Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin ist der Auffassung, wegen des Eintritts der Zahlungsverjährung könne sie nicht mehr als Haftende in Anspruch genommen werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Erlaß des Haftungsbescheides vom 20.01.1988 ist rechtlich nicht zu beanstanden, und sein Bestand ist unabhängig vom Eintritt der Zahlungsverjährung hinsichtlich der ihm zugrundeliegenden rückständigen Umsatzsteuerbeträge der … KG (im folgenden KG).
Übernimmt jemand durch Vertrag das Vermögen eines anderen, so können dessen Gläubiger, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des bisherigen Schuldners, von dem Abschlüsse des Vertrags an ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprüche auch gegen den Übernehmer geltend machen (§ 419 Abs. 1 BGB). Eine von dem Übernehmer erbrachte Gegenleistung berührt nach dem Wortlaut der Vorschrift grundsätzlich dessen Haftung nicht. Denn § 419 Abs. 1 BGB stellt nur auf die Übertragung des Vermögens ab, das sich zuvor in der Hand des Schuldners befunden hat, berücksichtigt aber nicht den Ausgleich, den der Schuldner für die Übertragung seines Vermögens durch den Übernehmer des Vermögens etwa erhalten hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird lediglich in dem Fall für erwägenswert gehalten, daß die Gläubiger durch die dem Veräußerer vom Erwerber erbrachte Gegenleistung die gleichen Sicherheiten und Befriedigungsmöglichkeiten wie zuvor haben. Diese Auslegung des § 419 Abs. 1 BGB entspricht der ständigen Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt (vgl. BGH-Urteile vom 13. Juli 1960 V ZR 19/59, BGHZ 33, 123, 125; in BGHZ 66, 217, 220; in BGHZ 93, 135, 138, und vom 7. November 1990 XII ZR 11/89, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht – NJW-RR– 1991, 205, 207; BFH-Urteil in BFHE 146, 199, BStBl II 1986, 504, 506).
Das an die Klägerin übertragene Grundstück in … stellte den einzigen Vermögensgegenstand der KG dar. Einzige Gegenleistung der Klägerin war die Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten. Es ging durch die Übernahme also kein Surrogat auf die KG über, das den Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung gestanden hätte.
Die nach § 419 BGB bestehende Haftung der Vermögensübernehmerin war nach § 191 Abs. 1 AO durch Haftungsbescheid geltend zu machen, wobei das beklagte Finanzamt, in Anbetracht der Vermögenslosigkeit der KG und der gleichzeitigen Inanspruchnahme des Komplementärs, das ihm zustehende Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheides ist es ohne Bedeutung, daß hinsichtlich der der Haftung zugrundeliegenden Umsatzsteuerforderungen gegen die KG, die zwischen den Beteiligten nunmehr unstreitig sind, nach Erlaß des Haftungsbescheides Zahlungsverjährung eingetreten ist.
Der Haftungsschuldner hat für fremde Schuld einzustehen. Die daraus resultierende Akzessorietät der Haftung bewirkt, daß ein Haftungsanspruch grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der zugrunde liegende Steueranspruch erloschen ist. So hat der Bundesfinanzhof seinem Urteil vom 18. Mai 1983 I R 193/79 (BFHE 138, 335, BStBl II 1983, 544) den Leitsatz vorangestellt, daß ein Haftungsanspruch nur so lange geltend gemacht werden könne, wie der Steueranspruch bestehe.
Wenn auch im Steuerrecht – anders als im Zivilrecht – der Eintritt der Verjährung das Erlöschen des Steueran...