vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 1/07)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen und Grundvermögen im Rahmen der Bedarfsbewertung bei der Schenkungsteuer
Leitsatz (redaktionell)
- Das für die Bedarfsbewertung nach § 138 Abs. 5 BewG zuständige Lagefinanzamt hat eigenständig zu prüfen, ob ein Grundstück Betriebsgrundstück ist und zu welchem Gewerbebetrieb es gegebenenfalls gehört, um die ihm nach § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BewG obliegenden Feststellungen treffen zu können. Es ist dabei nicht an irgendwelche im Ertragssteuerrechts ergangenen Steuer- und Feststellungsbescheide gebunden.
- Bei einem gemischt genutzten Grundstück ist der Anteil der gewerblichen Nutzung nach den Vorschriften zu ermitteln, die für die Ermittlung des für das Gesamtgrundstück maßgebenden Grundbesitzwertes einschlägig sind. Ist also für ein bebautes Grundstück mit gemischter Nutzung der Grundstückswert im Ertragswertverfahren zu ermitteln gilt dieses Verfahren auch für die Wertbestimmung der Nutzungsanteile.
Normenkette
BewG § 99 Abs. 2, § 138 Abs. 5 S. 2 Nr. 1
Streitjahr(e)
2000
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob zum maßgebenden Stichtag ein bestimmtes Grundstück zu mehr als der Hälfte seines Werts einem Gewerbebetrieb gedient hat und ob deshalb im Rahmen der Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Schenkungsteuer nach §§ 138 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) in Bezug auf das Grundstück - neben dem eigentlichen Grundbesitzwert - auch die Grundstücksart „Betriebsgrundstück” festzustellen ist. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Gegenstand des Rechtsstreits ist das Grundstück ... in…(Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ...). Das Grundstück umfasst eine Fläche von 2.445 m². Es ist bebaut mit einem großflächigen Gebäude und einer daran angrenzenden Garage (Baujahr 1962, Erweiterung 1969). In dem Gebäude sind eine Lagerhalle nebst Kühlräumen (Kellergeschoss und Erdgeschoss) sowie zwei Gaststätten, und zwar eine…(Obergeschoss) und eine…(Erdgeschoss), untergebracht. Den einzelnen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen sind folgende Nutzflächen zuzuordnen: (1) Lagerhalle: 724,32 m², (2) Gaststätten: 1.649,51 m², (3) Garage: 31,50 m². Der nicht bebaute Teil des Grundstücks wird als Hoffläche genutzt. Diese kann von zwei sich kreuzenden Straßen her, und zwar von der…über die Schmalseite des Grundstücks und von der…über den als Zufahrt dienenden Teil des Grundstücks, befahren werden.
Eigentümer des Grundstücks war bis Anfang des Jahres 2000 der Vater des Klägers, Herr V ( im Folgenden: Herr V ). Dieser hatte das Grundstück zu unterschiedlichen Zwecken eingesetzt. Die Lagerhalle hatte er für den Betrieb eines Getränkegroßhandels genutzt. Die Gaststätten hatte er an andere Gewerbetreibende verpachtet.
Der Beklagte (das Finanzamt) hatte im Rahmen der Feststellung des Einheitswerts auf den Stichtag 01.01.1976 für das Grundstück die Grundstücksart „Geschäftsgrundstück” und die Vermögensart „Betriebsvermögen” festgestellt (Bescheid vom 17.10.1978). Dabei war er davon ausgegangen, dass das gesamte Grundstück zu gewerblichen Zwecken genutzt wurde. An dieser Annahme hatte er bei der Einheitswertfeststellung auf den 01.01.1979 festgehalten (Bescheid vom 02.10.1980).
Herr V hatte im Rahmen seiner Veranlagungen zur Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer nur die den Getränkehandel betreffenden Gewinne bzw. Umsätze dem gewerblichen bzw. unternehmerischen Bereich zugeordnet. Die bei der Gaststättenverpachtung erzielten Überschüsse hatte er - ausweislich seiner Erklärungen zur Einkommensteuer 1998 und 1999 - als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt. Das Finanzamt war diesen Angaben bei der Steuerfestsetzung gefolgt.
Vor dem Notar…in…schlossen Herr V und der Kläger am 02.03.2000 einen Vertrag, wonach das hier streitige Grundstück unentgeltlich übertragen werden sollte. Am 05.06.2000 legten sie in einer ergänzenden Erklärung vor dem selben Notar fest, dass in Bezug auf das Grundstück die Besitzübergabe sowie der Gefahrübergang abweichend von der ursprünglichen Vereinbarung nicht am 02.03.2000, sondern am 01.01.2000 erfolgt sein sollte. Auf entsprechenden Hinweis durch das (für die Festsetzung der Schenkungsteuer zuständige) Finanzamt…forderte das (hier beklagte) Finanzamt den Kläger auf, eine Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts abzugeben. Da der Kläger der Aufforderung zunächst nicht Folge leistete, schätzte es die Feststellungsgrundlagen und stellte den Grundbesitzwert mit 1.245.000 DM fest (Bescheid vom 15.05.2001). Zur Art der wirtschaftlichen Einheit (§ 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BewG) traf es dabei keine Feststellungen.
Gegen den Feststellungsbescheid legte der Kläger, vertreten durch seinen damaligen Steuerberater, Einspruch ein. Zu dessen Begründung verwies er auf die inzwi...