Entscheidungsstichwort (Thema)
Erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer bei Nutzung eines Grundstücks
Leitsatz (redaktionell)
Die Inanspruchnahme der erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG wird nicht gewährt, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient. Dabei ist dem Gewerbebetrieb eine Mitunternehmerschaft gleichzustellen an der der Gesellschafter beteiligt ist. Auf die Höhe der Beteiligung des Gesellschafters kommt es nicht an.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 5, 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin verpachtete im Streitjahr den ihr gehörenden Grundbesitz I.straße in F. an die Firma E. GmbH & Co. Bauzentrum KG (im folgenden: Betriebs-KG). Letztere betreibt auf dem Grundstück ein Bau- und Gartenzentrum. Bei beiden Gesellschaften sind die Komplementär-GmbH`s nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt, im Übrigen stellen sich die Gesellschaftsverhältnisse wie folgt dar:
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Klägerin |
Betriebs-KG |
E. E. |
90% |
0% |
C. E. |
5% |
0% |
M. E. |
5% |
100% |
Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, das verpachtete Grundstück diene dem Gewerbebetrieb der Gesellschafterin M. E., weshalb die Vergünstigung des § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) gem. Satz 5 dieser Vorschrift entfalle.
Das Finanzamt änderte den Gewerbesteuermessbescheid 1997 entsprechend.
Der nachfolgende Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 03. Juli 2002 verweist das Finanzamt darauf, die Vergünstigung des § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) gehe nach Satz 5 dieser Vorschrift verloren, wenn der Grundbesitz einer Personengesellschaft zur Verfügung gestellt werde und der Gesellschafter der Personengesellschaft gleichzeitig Gesellschafter des Grundstücksunternehmens sei. Auf den Umfang der Beteiligung des Gesellschafters komme es nicht an.
Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, das Finanzamt wende im Streitfall zu Unrecht § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG an. Da bei einer nur geringen Beteiligung des Gesellschafters, dessen Betrieb das Grundstück diene, Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck divergierten, sei der Wortlaut der Vorschrift ihrem Zweck entsprechend einzuschränken (sog. teleologische Reduktion). Werde nach der Rechtsprechung schon dem Gesetzeswortlaut nicht entsprechend der Betrieb eines Gesellschafters mit dem Betrieb einer Personengesellschaft, an der der Gesellschafter beteiligt ist, gleichgesetzt, dürfe jedenfalls der Umfang seiner Beteiligungsquote nicht vollkommen ignoriert werden. Eine Beteiligung von 5% könne nicht als schädliches Volumen gewerblicher Teilaktivität gewertet werden. Aus der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung ergebe sich, dass der Boden reiner Wortlautauslegung im Interesse sachgerechter Gesetzesanwendung zum Nachteil des Steuerpflichtigen verlassen werde. Dann müsse es auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen möglich sein, den Gesetzeszweck in die steuerliche Beurteilung zur Erforschung der Reichweite vorteilhafter Regelungen in angemessener Weise einzubeziehen. So habe der BFH bei einem Anteil von nur 1,25 % der originär gewerblichen Tätigkeit die umqualifizierende Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht gelten lassen, obwohl er vom Gesetzeswortlaut her dieses Zugeständnis nicht habe machen müssen. Diese Rechtsprechung sei auch zur Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG heranzuziehen.
Die Klägerin beantragt,
den Gewerbesteuermessbescheid 1997 vom 09.04.2002 in der Weise zu ändern, dass die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG anerkannt und der Gewerbesteuermessbetrag auf 0 DM herabgesetzt wird.
Hilfsweise beantragt sie,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Finanzamt ist unter Hinweis auf seine Einspruchsentscheidung der Auffassung, der Klägerin stehe die Vergünstigung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gem. Satz 5 dieser Vorschrift nicht zu.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen. Dem Gericht lagen die den Streitfall betreffenden Akten des Finanzamts vor.
Entscheidungsgründe
Der Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Klägerin steht die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu.
a) Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen errichten und veräußern, auf Antrag den Gewerbeertrag statt um einen bestimmten Hundertsatz des Einheitswerts des Grundbesitzes um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
Die Klägerin unterhält als gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG einen Gewerbebetrieb, denn ihre geschäftsführende Kompl...