vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 26/18)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Qualifizierung von Erträgen aus Internetauktionen bei eBay
Leitsatz (redaktionell)
- Der über Jahre nachhaltig ausgeübte Handel mit Gebrauchsgegenständen (z.B. aus Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen) auf der Internetplattform eBay, die jeweils mit dem Mindestgebot von 1 € bei den eBay-Auktionen eingestellt werden, ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit einzustufen.
- Bei der rechtlichen Entscheidung über die Frage, ob eine Vermögensverwaltung oder eine unternehmerische Betätigung vorliegt sind insbesondere die Dauer und die Intensität der Tätigkeit, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden und die Vielfalt des Warenangebotes im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1; AO § 162
Streitjahr(e)
2009, 2010, 2011, 2012, 2013
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist nach ihren eigenen Angaben vom Gesundheitsamt arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Die Klägerin hat im Streitzeitraum beim Stöbern bei Haushaltsauflösungen kostengünstig diverse Gegenstände eingekauft und diese nachfolgend auf der Internetplattform eBay in Form von Versteigerungen zum Verkauf angeboten.
Sie hat dabei nach Erkenntnissen einer Steuerfahndungsprüfung im Jahr 2009 bei 577 Auktionen Einnahmen i.H.v. 40.000 € generiert, im Jahr 2010 waren es bei 1057 Auktionen Einnahmen i.H.v. 70.000 €, im Jahr 2011 erfolgten 628 Auktionen mit Einnahmen i.H.v. 90.000 €, im Jahr 2012 führte sie 554 Auktionen mit Einnahmen i.H.v. 90.000 € durch, im Jahr 2013 waren es 260 Auktionen mit Einnahmen i.H.v. 80.000 € (Bl. 24 des Sonderbandes Einsprüche).
Zur Durchführung dieser Tätigkeiten hatte die Klägerin 4 eBay-Accounts eingerichtet und 2 Girokonten eröffnet.
Die Klägerin hat in den Streitjahren keine Steuererklärungen abgegeben und wurde somit steuerlich nicht veranlagt.
Auf der Basis der Ermittlungen der Steuerfahndung hat der Beklagte für die Streitjahre Einkommensteuerbescheide, Umsatzsteuerbescheide und Bescheide über Gewerbesteuermessbeträge gegen die Klägerin ergehen lassen. Mangels Vorliegens von entsprechenden Gewinnermittlungen hat der Beklagte die Betriebsausgaben der Klägerin i.H.v. 30 % der Betriebseinnahmen geschätzt. Gegen die Steuerbescheide hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte irriger Weise von einem Gewerbebetrieb bei der Klägerin ausgehe. Sie, die Klägerin, verkaufe Gegenstände, die sie bei Haushaltsauflösungen erworben habe, bei eBay. Ihr mache es Spaß, bei eBay zu zuschauen, wie kurz vor Ablauf der Auktion die Preise sich nach oben bewegen würden. Kurz vor Schluss der Auktionen würden sich teilweise die Preise überbieten und nach oben ausschlagen. Teilweise sei es aber auch so, dass die angebotenen Sachen unter dem Einstiegspreis weggehen würden. Da die Klägerin alle Produkte für 1 € verkauft habe, sei das fast wie Lotto spielen. Lottospiele seien jedoch keine einkommensteuerbare gewerbliche Tätigkeit.
Für die Klägerin sei es die Faszination, das Mitbieten zu sehen und zu beobachten, wie die Sachen sich entwickeln und nach oben geboten würde. Die Klägerin kaufe allerdings nicht auf eBay, sondern sie verkaufe dort nur. Gegenstände, die sie nicht verkaufen könne, werfe sie weg.
Entsprechend seien auch die eBay-Konten der Klägerin privat und nicht gewerblich angemeldet. Die Klägerin sei nie davon ausgegangen, dass dieses private Hobby steuerpflichtig sein könnte. Tatsächlich würden ihr auch nicht die Verluste aus diesem Geschäft anerkannt werden.
Auch eBay selbst überwache die einzelnen Kunden, und wenn eBay zur Auffassung gelangen, dass es ein gewerbliches Konto sei, schreibe eBay den entsprechenden Kunden an mit der Bitte, dieses Konto von privat auf gewerblich umzustellen. Erfolge dies nicht, kündige eBay die Beziehung. Dies sei aber gerade vorliegend nicht geschehen, so dass die Klägerin zu Recht habe davon ausgehen können, dass es sich hier um einen privaten, nicht steuerbaren Liebhabersektor gehandelt habe.
Außerdem sei die Klägerin vom Gesundheitsamt arbeitsunfähig krankgeschrieben und gar nicht in der Lage, einen Gewerbebetrieb zu führen.
Die Umsätze würden im Wesentlichen aus ein paar privaten Verkäufen und darüber hinaus aus einem Stöbern aus Zeitvertreib bei Haushaltsauflösungen generiert werden, bei denen hin und wieder das eine gekauft und es dann wieder verkauft werde. Die Klägerin selbst könne es sich gar nicht erlauben, die Sachen zu behalten. Die Klägerin schaue hin und wieder bei Haushaltsauflösungen nach interessanten Gegenständen, kaufe diese und müsse diese letztendlich, weil sie nicht genügend Geld bzw. Platz habe, wieder verkaufen. Die Einnahmen würden bestenfalls die Ausgaben tragen.
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