Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkung Steuer
Nachgehend
Tenor
Der Schenkungsteuerbescheid vom 1.7.1992 (Steuernummer …) in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14. September 1992 wird aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Schenkung von (Geldbetrag),– DM, die der Klägerin von ihrer Schwester zugewendet wurde, als mittelbare Grundstücksschenkung oder als Geldschenkung zu werten ist.
Gemäß notariellem Vertrag vom 10. Dezember 1991 des Notars … (Urkundenrolle Nr. …/91) übertrug Frau D. ihren hälftigen Anteil an dem Grundstück X-Straße in R. unentgeltlich an ihre Tochter, die Klägerin. Die andere Hälfte des Grundstückes gehörte Frau H. Gemäß Teil 2 des notariellen Vertrages schenkte Frau B. (Schwester der Klägerin) der Klägerin einen Betrag von … – DM. Die Schenkung erfolgte unter der Auflage, diesen Betrag ausschließlich für die Herstellungskosten eines neu zu errichtenden Anbaus auf dem Grundstück X-Straße in R. zu verwenden. Weiterhin wurde vertraglich vereinbart, das Geld auf das Baukonto der Gesellschaft H./E. bei der Sparkasse … zu überweisen. Im Vertrag heißt es weiter, mit der Geldschenkung übernimmt die Schenkerin die Kosten für den Anbau des vorstehend genannten Geschäftshauses entsprechend anteilig. Eine anderweitige Verwendung des Geldbetrages ist damit ausgeschlossen. Schenkungsgegenstand ist somit nur der neu zu errichtende Anbau auf dem in § 1 genannten Grundbesitz (= X-Straße in R.). Bei Nichtvollziehung der Auflage hat die Schenkerin ein Rückforderungsrecht gemäß § 527 Bürgerliches Gesetzbuch.
Im Steuerbescheid vom 1. Juli 1992 wertete das Finanzamt die Schenkung als Geldschenkung, legte der Steuerberechnung einen Erwerb von (=Geldbetrag)– DM zugrunde und setzte gemäß der Steuerklasse 3 Schenkungsteuer in Höhe von … – DM fest. Im Einspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, daß es sich bei der Schenkung um eine sogenannte mittelbare Grundstücksschenkung handele. Bemessungsgrundlage könne daher nicht der Nennbetrag, sondern nur die Einheitswerterhöhung des Grundstücks, die durch den Anbau verursacht worden sei, sein. Laut Einheitswertbescheid vom 4. November 1994 wurde der Einheitswert von … – DM auf … – DM erhöht. Diese Einheitswerterhöhung war sowohl auf den Anbau als auch auf die Umgestaltung des Altbaues zurückzuführen.
Das Finanzamt wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 14. September 1992 als unbegründet zurück. Es vertrat die Ansicht, daß keine mittelbare Grundstücksschenkung, sondern eine Geldschenkung vorliege.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß es sich bei der Geldzuwendung um eine mittelbare Grundstücksschenkung handele, da das Geld unter der Auflage geschenkt worden sei, dieses für den geplanten Anbau zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung hätte dazu gerührt, daß die Schenkerin die Zuwendung hätte zurückfordern können. Darüber hinaus sei zu beachten, daß die Schenkung sowohl im zeitlichen als auch im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Grundstücksschenkung an die Klägerin erfolgt sei. Die Absicht aller Vertragspartner sei es gewesen, einen noch zu errichtenden Anbau zu übertragen. Es sei daher zunächst unmittelbar von einem Schenker ein Gebäude übertragen worden und in direktem zeitlichen Zusammenhang hierzu von einem anderen Schenker die Finanzierung der Baukosten an diesem konkret bestimmten Gebäudeanbau übernommen worden. Beide Schenkungen seien in einem Vertrag vollzogen worden, so daß hier nur von einem einheitlichen Rechtsgeschäft ausgegangen werden könne. Die schenkweise Finanzierung der Herstellungskosten eines Anbaus an einem Gebäude, das dem Beschenkten bereits gehöre, könne nicht anders beurteilt werden, als die schenkweise Finanzierung der Herstellungskosten eines ganz neuen Gebäudes auf einem Grundstück, das ebenfalls im Eigentum des Beschenkten stehe. In dem einen Fall solle eine mittelbare Grundstücksschenkung angenommen werden, im anderen Fall solle dagegen eine Geldschenkung vorliegen. Eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung wäre dann nicht gegeben.
Die Klägerin ist daher der Meinung, daß der angegriffene Schenkungsteuerbescheid ersatzlos aufzuheben sei. Aus der von ihr mit Schriftsatz vom 26. Mai 1995 vorgelegten Berechnung – die vom Finanzamt nicht bestritten wird – ergehe sich, daß die Einheitswerterhöhung für das Grundstück X-Straße in R. mit …,– DM auf die Errichtung des Anbaues entfalle. Der Rest der Einheitswerterhöhung sei den Altbau zuzurechnen. Da die Gesamtherstellungskosten des Anbaues … DM betragen hätten, seien die (Geldbetrag) – DM mit 28,63 % der Herstellungskosten zu ...