(1) 1Werden die Vertragsbedingungen eines Sondervermögens im Rahmen der Umwandlung in einen Feederfonds erstmals als Vertragsbedingungen dieses Feederfonds genehmigt oder wird die Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds bei einem beabsichtigten Wechsel des Masterfonds gemäß § 45a Absatz 1 erneut genehmigt, hat die Kapitalanlagegesellschaft den Anlegern folgende Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen:
1. |
den Hinweis, dass die Bundesanstalt die Anlage des Feederfonds in Anteile des Masterfonds genehmigt hat, |
2. |
die wesentlichen Anlegerinformationen nach § 42 Absatz 2 oder Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG über Feederfonds und Masterfonds, |
3. |
das Datum der ersten Anlage des Feederfonds in dem Masterfonds oder, wenn er bereits in dem Masterfonds angelegt hat, das Datum des Tages, an dem seine Anlagen die bisher für ihn geltenden Anlagegrenzen übersteigen werden, und |
4. |
den Hinweis, dass die Anleger das Recht haben, innerhalb von 30 Tagen die kostenlose Rücknahme ihrer Anteile zu verlangen, gegebenenfalls unter Anrechnung der Gebühren, die zur Abdeckung der Rücknahmekosten entstanden sind. |
2Diese Informationen müssen spätestens 30 Tage vor dem in Satz 1 Nummer 3 genannten Datum zur Verfügung gestellt werden. 3Die in Satz 1 Nummer 4 genannte Frist beginnt mit dem Zugang der Informationen.
(2) 1Wurde ein EU-Investmentvermögen in einen ausländischen Feederfonds umgewandelt oder ändert ein ausländisches EU-Investmentvermögen als Feederfonds seinen Masterfonds und wurde das EU-Investmentvermögen oder der ausländische Feederfonds bereits gemäß § 132 zum öffentlichen Vertrieb angezeigt, sind die in Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen den Anlegern in deutscher Sprache auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. 2Die EU-Verwaltungsgesellschaft oder Kapitalanlagegesellschaft, die den ausländischen Feederfonds verwaltet, ist für die Erstellung der Übersetzung verantwortlich. 3Die Übersetzung muss den Inhalt des Originals richtig und vollständig wiedergeben.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Feederfonds vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist nur Anteile des Masterfonds unter Berücksichtigung der bisher geltenden Anlagegrenzen erwerben.
(4) In den Fällen der Umwandlung in einen Feederfonds nach Absatz 1 ist die Übertragung aller Vermögensgegenstände des in den Feederfonds umgewandelten Sondervermögens an den Masterfonds gegen Ausgabe von Anteilen am Masterfonds zulässig.