(1) 1Die §§ 2 und 4 sind nur anzuwenden, wenn
1.[1] |
die Investmentgesellschaft den Anlegern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen Investmentanteil unter Angabe der Wertpapieridentifikationsnummer ISIN des Investmentfonds und des Zeitraums, auf den sich die Angaben beziehen, folgende Besteuerungsgrundlagen in deutscher Sprache bekannt macht:
e) (weggefallen)
i) (weggefallen) |
2. |
die Investmentgesellschaft den Anlegern bei ausschüttungsgleichen Erträgen spä... |
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