(1) 1Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an von einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft verwalteten ausländischen AIF oder EU-AIF an professionelle oder semiprofessionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zulässig, wenn
1. |
bei einem Vertrieb an professionelle Anleger
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3. |
bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger oder professionelle Anleger
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2Ist der angezeigte AIF ein Feeder-AIF, sind zusätzlich die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 und 3 von dem Master-AIF und dessen Verwaltungsgesellschaft entsprechend einzuhalten.
(2) 1Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien an von ihr verwalteten ausländischen AIF oder EU-AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes an semiprofessionelle oder professionelle Anleger zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt anzuzeigen. 2§ 321 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Darüber hinaus sind der Anzeige folgende Dokumente und Angaben beizufügen:
1. |
alle wesentlichen Angaben über
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2. |
eine Erklärung der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft darüber, dass sie sich verpflichtet,
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3. |
bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger zusätzlich die Angaben und Unterlagen entsprechend § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 in Bezug auf die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft; |
4. |
der Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die Anzeige. |
(3) Ist der angezeigte AIF ein Feeder-AIF,
1. |
sind der Anzeige zusätzlich in Bezug auf den Master-AIF und seine Verwaltungsgesellschaft Angaben und Dokumente
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