Gleichlautender Erlaß der obersten Finanzbehörden der Bundesländer v. 19.5.1999, o. Az. (BStBl. I S. 509)
Bezug: Erlasse vom 10.9.1990, BStBl 1990 I S. 773 und vom 21.12.1990, BStBl 1992 I S. 45
In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer gem. §§ 40, 40 a und 40 b EStG kann der Arbeitgeber bei der Erhebung der Kirchensteuer zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren wählen. Im einzelnen gilt folgendes:
- Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Vereinfachungsregelung, hat er in allen Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer §§ 40, 40 a, 40 b EStG) für sämtliche Arbeitnehmer Kirchensteuer zu entrichten. Dabei ist ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden, der in pauschaler Weise dem Umstand Rechnung trägt, daß nicht alle Arbeitnehmer Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind.
- Macht der Arbeitgeber Gebrauch von der ihm zustehenden Nachweismöglichkeit, daß einzelne Arbeitnehmer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, kann er hinsichtlich dieser Arbeitnehmer von der Entrichtung der auf die pauschale Lohnsteuer entfallenden Kirchensteuer absehen; für die übrigen Arbeitnehmer gilt der allgemeine Kirchensteuersatz.
Die Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist durch eine dem Arbeitgeber vorzulegende Lohnsteuerkarte nachzuweisen; in den Fällen des § 40 a EStG genügt als Nachweis eine Erklärung nach beigefügtem Muster.
Der Nachweis über die fehlende Kirchensteuerpflicht des Arbeitnehmers muß vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahrt werden.
Die auf die kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende pauschale Lohnsteuer hat der Arbeitgeber anhand des in den Lohnkonten aufzuzeichnenden Religionsbekenntnisses zu ermitteln; führt der Arbeitgeber ein Sammelkonto § 4 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 LStDV) oder in den Fällen des § 40 a EStG entsprechende Aufzeichnungen, hat er dort das Religionsbekenntnis der betroffenen Arbeitnehmer anzugeben.
Kann der Arbeitgeber die auf den einzelnen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende pauschale Lohnsteuer nicht ermitteln, kann er aus Vereinfachungsgründen die gesamte pauschale Lohnsteuer im Verhältnis der kirchensteuerpflichtigen zu den nicht kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern aufteilen; der auf die kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende Anteil ist Bemessungsgrundlage für die Anwendung des allgemeinen Kirchensteuersatzes.
- Die Höhe der Kirchensteuersätze ergibt sich sowohl bei Anwendung der Vereinfachungsregelung (Nr. 1) als auch im Nachweisverfahren (Nr. 2) aus den Kirchensteuerbeschlüssen der steuererhebenden Religionsgemeinschaften. Die in den jeweiligen Bundesländern geltenden Regelungen werden für jedes Kalenderjahr im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
- Die Kirchensteuer ist in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach den Gegebenheiten in den Ländern auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften nach dem folgenden Verteilungsschlüssel aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Religionsgemeinschaft zuordnet:
Baden-Württemberg
Aufteilung je zur Hälfte auf evangelische Kirche und römisch-katholische Kirche.
Bayern
Aufteilung mit zwei Dritteln auf die römisch-katholische Kirche und mit einem Drittel auf die evangelisch-lutherische Kirche.
Berlin
Aufteilung 75 % für evangelische Kirche
25 % für katholische Kirche
Brandenburg
Aufteilung 75 % für evangelische Kirche
25 % für katholische Kirche
Bremen
für Arbeitgeber, deren lohnsteuerliche Betriebsstätte sich in der Stadt Bremen befindet
80 % als evangelische Kirchensteuer;
20 % als römisch-katholische Kirchensteuer
für Arbeitgeber, deren lohnsteuerliche Betriebsstätte sich in der Stadt Bremerhaven befindet
90 % als evangelische Kirchensteuer
10 % als römisch-katholische Kirchensteuer
Hamburg
Aufteilung 80 % für Konfession evangelisch-lutherische
20 % für Konfession römisch-katholisch
Mecklenburg-Vorpommern
Aufteilung 90 % für Konfession evangelisch
10 % für Konfession römisch-katholisch
Hessen
Aufteilung je zur Hälfte auf evangelische und römisch-katholische Kirche
Niedersachsen
Aufteilung 73 % für evangelische Kirche
27 % für katholische Kirche
Nordrhein-Westfalen
Aufteilung nach den örtlichen Gegebenheiten
Rheinland-Pfalz
Aufteilung je zur Hälfte auf evangelische und römisch-katholische Kirche
Saarland
Aufteilung 75 % für römisch-katholische Kirche
25 % für evangelische Kirche
Sachsen
Aufteilung (vorläufig) 85 % evangelisch
15 % römisch-katholisch
Sachsen-Anhalt
Aufteilung 73 % für evangelische Kirche
27 % für römisch-katholische Kirche
Schleswig-Holstein
Aufteilung 88 % für evangelische Kirche
12 % für katholische Kirche
Thüringen
Aufteilung 80 % für Konfession evangelisch
20 % für Konfession römisch-katholisch
5. Dieser Erlaß ist erstmals anzuwenden
- bei laufendem Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.1999 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und
- bei sonstigen Bezügen, die nach dem 31.12.1999 zufließen.
Er ersetzt die Bezugserlasse.
Finanzministerium Baden-Württemberg
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