4. |
aus dem Vierten Teil – Durchführung der Besteuerung –
a) |
über die Erfassung der Steuerpflichtigen § 138 Absatz 1 und 4, |
b) |
über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145, 146 und 146 a Absatz 1 Satz 1, §§ 146 b, 147, 148 und 149 Absatz 1 und 2, § 150 Absatz 1 bis 5, § 151, § 152 Absatz 1, 4 bis 6 und 8 bis 12 mit der Maßgabe, dass die Höhe des Verspätungszuschlags abweichend von Absatz 5 im Ermessen des Abgabenberechtigten steht, zehn Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht übersteigen und höchstens 25 000 Euro betragen darf, wobei bei der Bemessung des Verspätungszuschlags neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsan44spruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind, § 153 Absatz 1 und 2, |
c) |
über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren sowie die Außenprüfung §§ 155, 156 Absatz 2 Satz 1, § 157 mit der Maßgabe, dass ein Bescheid über eine Abgabe für einen bestimmten Zeitabschnitt bestimmen kann, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe nicht ändern, und von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern ist, wenn die Abgabepflicht entfällt oder sich die Höhe der Abgabe ändert, §§ 158 bis 162, 163 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, §§ 164 bis 168, § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Absatz 1 bis 3, § 171 Absatz 1 bis 3, Absatz 3 a mit der Maßgabe, dass im Falle der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung einer neuen Satzung endet und an Stelle des § 100 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 sowie des § 101 der Finanzgerichtsordnung (FGO) § 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Anwendung findet, § 171 Absatz 4 und 6 bis 10, 11 bis 15, § 172 mit der Maßgabe, dass Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 und Absatz 3 keine Anwendung findet, §§ 173, 173 a, § 174 mit der Maßgabe, dass die Vorschrift nur für kommunale Steuern gilt, §§ 175, 175 a, 176, 177, 191 bis 194, 195 Satz 1 und §§ 196 bis 203, |
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