Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
1. |
Startort: ein Flughafen, Landeplatz oder Segelflugplatz nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes sowie Grundstücke, für die eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist; |
3. |
Abflug: das Abheben eines Flugzeugs oder Drehflüglers von einem inländischen oder ausländischen Startort, mit dem die Flugreise auf Grund des Rechtsvorgangs beginnt; |
4.[1] |
Zielort: der inländische oder ausländische Ort, auf dem gemäß dem Rechtsvorgang die Flugreise des Fluggastes planmäßig enden soll. 2Wird die Flugreise planmäßig auf einem inländischen Flugplatz nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder Grundstück, für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, durch eine Zwischenlandung nach Nummer 5 unterbrochen, so gilt der inländische Flugplatz nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder das Grundstück, für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, auf dem die Zwischenlandung erfolgt, als der Zielort, auf dem die Flugreise des Fluggastes endet, und der Weiterflug als neuer Abflug zu einem Zielort im Sinne von § 4; |
6. |
Rundflug: ein Flug, bei dem der Startort des Abfluges und der Zielort identisch sind und während des Fluges keine weitere Landung erfolgt; |
7. |
Flugbesatzung: alle Personen an Bord eines Flugzeugs oder Drehflüglers, die
befasst sind. |
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