Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszimmer bei Nutzung durch andere Personen
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Begriff des häuslichen Arbeitszimmers.
- Ein Büroraum, der nicht nur vom Stpfl. sondern auch von anderen Personen intensiv genutzt wird, ist kein Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. Ob ein Raum einer häuslichen Einbindung an das eigengenutzte Wohnhaus unterliegt, ist daher ohne Belang.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b
Streitjahr(e)
1996, 1997, 1998
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Betriebsausgaben des Klägers bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) in den Jahren 1996 bis 1998.
Der Kläger hat in den Streitjahren als selbständiger Versicherungsagent eine Generalvertretung der ...versicherung sowie deren Partnergesellschaft ...Versicherungs AG betrieben. Hierzu hat er zwei Räume im sonst eigen genutzten Zweifamilienhaus in genutzt. Es handelt sich um ein kleines Büro 1 mit einer Größe von ca. 7,7 Quadratmetern, das direkt nach dem Hauseingang linksseitig zu erreichen ist. Weithin wird ein Büro 2 mit ca. 14 Quadratmetern genutzt, das durch eine Innendiele sowie die Garderobe erreicht werden kann. Die Generalvertretung hat regelmäßige Öffnungszeiten von 9.00 – 12.00 und 15.00 – 18.00 Uhr. Der Kläger hat seine Ehefrau mit 10 Stunden die Woche angestellt. Diese hat Bürotätigkeiten und Schriftverkehr erledigt. Weiterhin wurde Frau H mit 14 Stunden die Woche beschäftigt. Frau H ist eine gelernte Versicherungsangestellte, die auch einfache Geschäfte von spontan hereinschauenden Kunden abgewickelt hat. Zudem wurde ein angestellter Versicherungsagent beschäftigt, der sich zwischen seinen Außendienstterminen im größeren Büro 2 aufgehalten hat. Die beiden Mitarbeiterinnen waren im Büro 1 beschäftigt, das ein Fenster zur Straße hat. Es ist mit einem Schreibtisch und Regalen usw. ausgestattet. Sofern der Kläger im Büro anwesend war, hat er sich ebenfalls im größeren Büro 2 aufgehalten. Dies ist als Besprechungsraum eingerichtet. In diesem Raum wurden auch Kundengespräche geführt, sofern solche in der Generalvertretung durchgeführt wurden.
In den Einkommensteuererklärungen wurden pauschal DM 3.600,00 als Betriebsausgaben für die betrieblich genutzten Büroräume geltend gemacht. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden allerdings gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG nur noch Betriebsausgaben in Höhe von DM 2.400,00 jährlich anerkannt, da der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen als im Außendienst gelegen angesehen wurde. Ein gegen die daraufhin erfolgten Änderungsbescheide eingelegter Einspruch wurde mit Einspruchsbescheid als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger macht geltend, dass es sich bei den beiden Büros nicht um ein Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG handele. Es sei hierbei zu berücksichtigen, dass keine kleine Versicherungsagentur, sondern eine Generalvertretung vorliegen würde. Das Büro 1 sei während der Öffnungszeiten und darüber hinaus ständig besetzt, so dass spontan hereinschauende Kunden immer einen Ansprechpartner hätten. Es herrsche auch ein reger Kundenverkehr. Manchmal käme zwar nur eine Person täglich, manchmal jedoch auch fünf oder sechs Personen unangemeldet zu der Generalagentur. Die Generalagentur sei verkehrsgünstig ca. 150 Meter von der Durchgangsstraße entfernt, so dass Kunden bei ihren Einkaufsfahrten oder Fahrten zur Arbeit vorbeischauen könnten. Auch in dem größeren Büro würden Kundengespräche durchgeführt, wenn der Termin in der Generalagentur wahrgenommen werde. Das Büro 2 werde nicht nur von ihm, sondern auch von dem angestellten Versicherungsagenten häufig genutzt. Es müssten deshalb die tatsächlichen Kosten ohne Begrenzung auf DM 2.400,00 jährlich berücksichtigt werden.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1998 jeweils vom in der Gestalt des Einspruchsbescheides vom die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1996 um weitere DM 2.250,00, 1997 um DM 2.357,00 und 1998 um DM 1.881,00 zu vermindern und die Einkommensteuer 1996 bis 1998 entsprechend herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, dass es sich bei den Büroräumen um ein typisches Arbeitszimmer handeln würde. Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers sei der Außendienst gewesen. Die Büros seien deshalb nicht als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit des Klägers anzusehen, so dass sich eine Begrenzung auf DM 2.400,00 ergeben würde. Nach der Auffassung des BFH seien Büro- und Praxisräume nicht generell aus dem Anwendungsbereich der Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG ausgenommen. Der Regelung hinsichtlich des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen hätte es nicht bedurft, wenn Büroräume trotz einer Einbindung in die private Lebenssphäre von vornherein nicht als häusliches Arbeitszimmer anzusehen wäre. Durch die Lage der Räumlichkeiten würde sich eine Einbindung in das eigengenutzte Zweifamilienhaus des Kläg...