rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausdruck aus Tabellenkalkulation kein Fahrtenbuch; Zuordnung von Fluren und Treppen im gemischt genutzten Einfamilienhaus zum Betriebsvermögen
Leitsatz (redaktionell)
- Bei einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch handelt es sich um fortlaufend und zeitnah geführte Aufzeichnungen mindestens mit Angaben zum jeweiligen Datum, dem Tachostand zu Beginn und zum Ende der Fahrt, den gefahrenen Kilometern sowie bei betrieblichen Fahrten dem Reiseziel, dem Reisezweck, der Reiseroute und den aufgesuchten Geschäftspartnern.
- Die Aufzeichnungen sind i.d.R. handschriftlich zu führen, können aber auch in Gestalt eines „elektronischen Fahrtenbuchs” geführt werden. In beiden Fällen müssen nachträgliche Veränderungen (technisch) ausgeschlossen oder zumindest dokumentiert sein.
- Elektronische Aufzeichnungen mittels einer Tabellenkalkulation (Microsoft Excel) reichen als Fahrtenbuch nicht, da sie nachträgliche Veränderungen durch Eingabe am PC zulassen, die nicht dokumentiert werden.
- Ein vom Eigentümer selbst zu privaten Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus ist kein Betriebsvermögen sondern Privatvermögen. Auch wenn das selbstbewohnte Einfamilienhaus in die Vermögensübersicht aufgenommen wird, ändert sich hieran nichts, denn die tatsächliche private Wohnnutzung überlagert die nur buchmäßige Zugehörigkeit zum betrieblichen Bereich.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, 3-4, § 6 Abs. 1 Nr. 4
Streitjahr(e)
1997, 1998
Tatbestand
Streitig ist nach einer Außenprüfung, ob der Kläger ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hat und mit welchen Flächenanteilen die Aufwendungen für ein - auch gewerblich - genutztes - Einfamilienhaus als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Der Kläger ist Versicherungsagent und betrieb seine Agentur seit 1998 in dem von ihm errichteten Wohnhaus. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahme-/Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Das FA veranlagte den Kläger zunächst antragsgemäß aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur Einkommensteuer für die Streitjahre 1997 und 1998.
Im Rahmen einer Außenprüfung blieben u.a. die folgenden beiden Punkte streitig:
a) Fahrtenbuch: Der Kläger hielt bis November 1998 zunächst einen PKW der Marke A und danach einen PKW der Marke B im Betriebsvermögen. Daneben war ein Oldtimer (Erstzulassung 1972), ein Motorrad und ab Ende 1998 ein PKW der Marke C auf den Kläger zugelassen. Während der Außenprüfung legte der Kläger eine mit der Software „Microsoft-Excel”, einem Programm zur Tabellenkalkulation, erstellte Auflistung mit Aufzeichnungen zu betrieblichen Fahrten für die vorgenannten Fahrzeuge vor, die er als „Fahrtenbuch” bezeichnete. Die Aufzeichnungen enthielten die Spalten: „Datum”, „Anfangsstand”, „Endstand”, „Strecke”, „Reiseziel” und „Reisegrund”. Gegenüber der Betriebsprüferin gab der Kläger an, er habe sich jeweils nicht die Kilometerstände des Tachos, sondern nur die Entfernungen zwischen den einzelnen Reisezielen notiert und diese dann in den Computer eingegeben. Den jeweiligen „Anfangs- und Endstand” errechnete die Software nach einer voreingestellten Formel aufgrund der eingegebenen Entfernungen je Fahrt. Die „Anfangs- und Endstände” glich der Kläger nicht mit dem Tachostand des Fahrzeugs ab.
Die Aufzeichnungen waren nach Ansicht der Betriebsprüferin zum Teil unstimmig: So berücksichtigten die Aufzeichnungen durch einen Fehler der Berechnungsformel für den 27. Mai 1997 die Fahrtstrecke für eine Hin- und Rückfahrt von jeweils ca. 58 km nach X nicht, am 13. Januar 1998 ist eine Hin- und Rückfahrt nach Y von jeweils 40 km nicht mitgerechnet worden, am 10. März 1998 fehlen die 40 km für eine Rückfahrt aus Y. Der in dem „Fahrtenbuch” für den 1. Dezember 1997 ausgewiesene km-Stand (204.377 km) stimmte auch nicht mit dem Tachostand überein, der anlässlich einer TÜV-Untersuchung auf dem Untersuchungsbericht eingetragen war (205.782 km). Im Übrigen waren für Tage - überwiegend am Freitag, Samstag oder Sonntag -, an denen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben in Abzug gebracht worden waren, keine betrieblichen Fahrten verzeichnet. Private Fahrten waren in der als „Fahrtenbuch” bezeichneten Auflistung nicht enthalten. Der Kläger verfügte über weitere privat genutzte Fahrzeuge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die BP-Arbeitsakten Bezug genommen.
Die Betriebsprüferin - und im Anschluss das FA - erkannte daraufhin das „Fahrtenbuch” nicht als ordnungsgemäß an und berücksichtigte zusätzlichen Kfz-Eigenverbrauch nach der 1%-Regelung und erhöhte den Gewinn um…DM (1997) und…DM (1998). Dagegen richtet sich insoweit die Klage.
Der Kläger ist der Ansicht, das „Fahrtenbuch” sei ordnungsgemäß. Geringfügige Schreib- oder Übertragungsfehler seien verzeihlich. Auch bei einer handschriftlichen Fahrtenbuchführung seien solche Flüchtigkeitsfehler nicht unüblich und daher nicht beachtlich. Auch bei der TÜV-Untersuchung des Fahrzeugs müsse der Tachostand falsch abgelesen worden sein. Auf den genauen Tachostand werde bei der TÜV-Untersuchung regelmäßig auch kein We...