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Niedersächsisches FG Urteil vom 08.02.2001 - 5 K 310/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausübung und Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts. Vorsteuerabzug; Rechnungseingang; Gemeinschaftsrecht

Leitsatz (redaktionell)

  1. Das Recht zum Vorsteuerabzug setzt nach § 16 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG den Eingang der Rechnung beim Unternehmer voraus.
  2. Der Umstand, dass zwischen Bezug der Lieferung oder Leistung und dem Erhalt einer entsprechenden Rechnung ein zeitlicher Abstand besteht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Das betrifft auch die Gründe für den zeitlichen Abstand zwischen dem Bezug der Lieferung oder sonstigen Leistung und dem Rechnungserhalt.
  3. Das Gemeinschaftsrecht verlangt nicht zwingend, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug auf den Zeitpunkt der Entstehung des Abzugsrechts zurückwirkt.

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 16 Abs. 2

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.07.2004; Aktenzeichen V R 33/01)

Tatbestand

Streitig ist der Zeitpunkt der Vorsteuerabzugs.

Die Klägerin betreibt den An- und Verkauf von Baubedarfswaren. Nachdem das Finanzamt der für das Streitjahr abgegebenen Umsatzsteuererklärung zugestimmt hatte, begehrt die Klägerin nunmehr zusätzliche Vorsteuern in Höhe von 3.248,10 DM. Die dazugehörenden Rechnungen sind im Dezember 1999 ausgestellt, aber erst im Januar 2000 bei der Klägerin eingegangen.

Der Beklagte erkannte den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen (1999) nicht an. Er begründete dies mit dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei danach der Bezug der Lieferung oder Leistung und der Erhalt einer entsprechenden Rechnung. Wenn – wie vorliegend – der Empfang der Leistung und der Empfang der Rechnung zeitlich auseinanderfielen, sei der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt seien. Dies sei w...

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