vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 28/21)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung einer Beteiligung als grunderwerbsteuerbarer Vorgang gem. § 1 Abs. 2a GrEStG
Leitsatz (redaktionell)
Ein ”Altgesellschafter“ der grundbesitzenden Personengesellschaft kann nicht als ”neuer Gesellschafter“ im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 4 GrEStG qualifiziert werden.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 2a
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Übertragung von Beteiligungen an der Klägerin bzw. deren Gesellschafterin einen nach § 1 Abs. 2a GrEStG grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang darstellt.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, zu deren Vermögen auch Grundbesitz in E und A gehört.
Die Beteiligungsverhältnisse an der Klägerin stellen sich bis zum 31. Dezember 2016 wie folgt dar:
Komplementäre waren Herr X (im weiteren X) sowie die Y GmbH jeweils ohne Kapitalbeteiligung.
Kommanditisten waren Herr Z (im weiteren Z) mit einer Beteiligung von 10 % und die Z Beteiligungs-GmbH (im weiteren Z GmbH) mit einer Beteiligung von 90 %. Alleingesellschafter der Z-GmbH war wiederum Z. Z hielt die Anteile an der Z GmbH treuhänderisch für die in der Schweiz ansässige L AG, welche die Anteile wiederum nur als Treuhänderin für Herrn C (80%) und Frau C (20%) (im weiteren C) hielt.
Mit notarieller beurkundetem Vertrag vom 13. Oktober 2016 übertrug mit Wirkung zum 31. Dezember 2016 Z seinen Kommanditanteil von 10 % an der Klägerin an die M Verwaltungs-GmbH. Alleingesellschafter der M Verwaltungs-GmbH ist Herr M, der die Gesellschaftsanteile treuhänderisch für die in der Schweiz ansässige K AG hält, welche diese Anteile wiederum treuhänderisch für die Geschwister C hält.
Gleichzeitig übertrug Z seine Gesellschaftsanteile an der Z GmbH mit Wirkung zum 31. Dezember 2016 auf X. X verpflichtete sich dabei, die Treuhänderstellung des Z uneingeschränkt zu übernehmen, sodass nunmehr X die Anteile an der Z GmbH treuhänderisch für die L AG hält.
Für die Klägerin als Treugeberin hielt die D AG als Treuhänderin eine 100-prozentige Beteiligung an der P GmbH. Dieser nach geordnet sind über die PL GmbH 100-prozentige Beteiligungen an der E GmbH und der F GmbH, zu deren Vermögen jeweils auch Grundbesitz gehört.
Nach Durchführung einer Außenprüfung bei der Klägerin hat sich der Beklagte der Rechtsauffassung der Betriebsprüfung dahingehend angeschlossen, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile nebst Austausch der Treuhänder nach § 1 Abs. 2a GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt. Dementsprechend hat der Beklagte mit Datum vom 23. März 2018 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer gem. § 17 GrEStG erlassen. Den von der Klägerin hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2018 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der angefochtene Feststellungsbescheid rechtswidrig sei. Der Eintritt von X in die Position als alleiniger Gesellschafter der Z GmbH stelle erstens keinen Anteilsverkauf da, sodass eine Grunderwerbsteuerpflicht nicht ausgelöst werde. Zweitens fehle es an einer Präzisierung auf den hier vorliegenden Sachverhalt im Feststellungsbescheid. Eine Präzisierung hätte es prinzipiell leichter nachvollziehbar gemacht, welcher Tatbestand der Norm aus Sicht des Beklagten erfüllt worden sein solle.
Bei Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt liege kein Fall des § 1 Abs. 2a GrEStG vor. Der BFH habe dies zur Rechtslage vor dem 5. November 2015 - entgegen der Verwaltungsauffassung - entsprechend publiziert. Aber auch nach der Änderung des § 1 Abs. 2a GrEStG habe der BFH in einem obiter dictum festgehalten, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise im Rahmen des § 1 Abs. 2a GrEStG nicht ausgeschlossen sei, sondern auch nach der Gesetzesänderung prinzipiell denkbar sei. Dann hätte schon kein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vorgelegen, denn die wirtschaftlich berechtigten Gesellschafter hätten sich durch den Übergang der Treuhandposition bezüglich der Anteile an der Z GmbH von Z auf X nicht geändert.
Nach dem Gesetzeszweck stelle § 1 Abs. 2a GrEStG eine Norm dar, deren Sinn und Zweck in der Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen bestehe. Insbesondere solle einer wirtschaftlichen Umgehung des direkten Grundstücksverkaufs mittels Übertragung von Gesellschaftsanteilen entgegengewirkt werden. Dies werde erreicht, indem eine mindestens 95-prozentige Änderung der zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Gesellschafterzusammensetzung einer grundbesitzenden Personengesellschaft zugunsten neuer Gesellschafter der Grunderwerbsteuer unterworfen werde. Der hier in Rede stehende Sachverhalt sei nach Ansicht aller Beteiligten frei von Missbrauchsvorwürfen. Vielmehr lägen außersteuerliche Gründe für den Wechsel in der Treuhandposition/Gesellschafterrolle...