Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage auch dann ausgeschlossen, wenn der Anspruchsberechtigte eine Wohnung vom Ehegatten nach Eröffnung des Konkursverfahrens über dessen Vermögen im Wege eines „Rettungserwerbs” im Vorfeld einer andernfalls möglicherweise drohenden Zwangsversteigerung erwirbt
Leitsatz (redaktionell)
- Die Anschaffung einer Wohnung vom Ehegatten ist nicht begünstigt, wenn bei dem Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen.
- Erwirbt ein Stpfl. eine Wohnung nicht direkt von seinem Ehegatten, sondern von dem Konkursverwalter, der das Vermögen des Ehegatten verwaltet (§ 6 Abs. 2 KO), so ist das Objekt vom Ehegatten angeschafft, da die Rechtshandlungen des Konkursverwalters unmittelbar für und gegen den Gemeinschuldner wirken.
- Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG ist auch ein sog. „Rettungserwerb” von der Begünstigung mit Eigenheimzulage ausgeschlossen.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 3
Streitjahr(e)
1996
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob § 2 Abs. 1 S. 3 EigZulG den Anspruch auf Eigenheimzulage ausschließt.
Die Klägerin erwarb durch Grundstückskaufsvertrag vom 8. Juli 1996 von Rechtsanwalt … in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen des … – des Ehemanns der Klägerin – das Hausgrundstück …, das zu diesem Zeitpunkt im Alleineigentum des Ehemanns der Klägerin stand. Der Kaufpreis betrug DM 450.000,--. Nach einer Mitteilung der Kreissparkasse … an die Klägerin und deren Ehemann vom 26. April 2001 stand das fragliche Wohnhaus seinerzeit im Rahmen des Konkurses zur Verwertung an, wobei es auch zu einer Zwangsversteigerung bzw. einem Verkauf an Dritte außerhalb des Verfahrens hätte kommen können. Die Klägerin beantragte unter dem 22. Februar 2000 die Festsetzung einer Eigenheimzulage nach einer auf die eigengenutzte Wohnung entfallenden Bemessungsgrundlage von DM 100.000,-- sowie die Festsetzung einer Kinderzulage für das Kind …. Das beklagte Finanzamt – FA – lehnte den Antrag durch Bescheid vom 29. Februar 2000 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 S. 3 EigZulG ab und wies den Einspruch durch Bescheid vom 27. September 2000 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Klägerin vorträgt: § 2 Abs. 1 S. 3 EigZulG stehe dem Anspruch auf Eigenheimzulage nicht entgegen, weil mit Rücksicht auf das über das Vermögen des Ehemanns eröffnete Konkursverfahren ein Rettungserwerb vorgelegen habe. Die Anschaffung des Wohnhauses habe allein der Erhaltung des Wohneigentums für die Familie gedient.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das FA unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Februar 2000 und des Einspruchsbescheids vom 27. September 2000 zu verpflichten, die Eigenheimzulage ab 1996 auf jährlich DM 4.000,-- festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist der Auffassung, daß § 2 Abs. 1 S. 3 EigZulG mit Rücksicht auf den von der Klägerin geschlossenen Grundstückskaufvertrag erfüllt sei. Der Umstand, daß über das Vermögen des Ehemanns der Klägerin im Erwerbszeitpunkt ein Konkursverfahren eröffnet gewesen sei, sei unerheblich.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die Steuerakte (Steuer-Nr. …) sowie die auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 EigZulG ist die Anschaffung einer Wohnung oder eines Anteils daran vom Ehegatten nicht begünstigt, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Hinblick auf den Grundstückskaufsvertrag vom 8. Juli 1996 erfüllt. Dem steht nicht entgegen, daß für den Ehemann der Klägerin dessen Konkursverwalter als Inhaber des Verwaltungs- und Verfügungsrechts handelte (§ 6 Abs. 2 KO). Da die Rechtshandlungen des Konkursverwalters unmittelbar für und gegen den Gemeinschuldner wirken, hat vorliegend die Klägerin das fragliche Objekt von ihrem Ehemann angeschafft. Damit sind die formalen Voraussetzungen des in § 2 Abs. 1 S. 3 EigZulG normierten Ausschlußtatbestandes erfüllt.
§ 2 Abs. 1 S. 3 EigZulG schließt nach seinem klaren Wortlaut auch einen „Rettungserwerb” der hier vorliegenden Art von der Begünstigung mit Eigenheimzulage aus. Die Klägerin kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihr Erwerb einem Erwerb durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren gleichzustellen sei. Bei einem Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren ist formal – anders als im Streitfall – der Ausschlußtatbestand des § 2 Abs. 1 S. 3 EigZulG deshalb nicht erfüllt, weil der (originäre) Erwerb in der Zwangsversteigerung keine Anschaffung „vom” Ehegatten ist (BFH-Urteil vom 23. September 1992, X R 159/90, BStBl. II 1993 S. 152). Diesem Erwerb durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren kann nicht im...