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Niedersächsisches FG Urteil vom 19.01.2000 - 2 K 699/97

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anlage- und Umlaufvermögen beim gewerblichen Grundstückshandel

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei einem gewerblichen Grundstückshändler gehören wegen der zumindest bedingten Einzelveräußerungsabsicht regelmäßig alle - und zwar auch die noch nicht veräußerten - Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile zum Umlaufvermögen.
  2. Während der Zeit der Vermietung können zum Betriebsvermögen eines Grundstückshändlers gehörende Grundstücke unter Umständen zum Anlagevermögen gehören und erst im Zeitpunkt ihrer Veräußerung Umlaufvermögen werden.
  3. Ob und wann das zu bejahen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden.

Normenkette

EStG § 15; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1

Tatbestand

Streitig ist, ob langfristig vermietetes Immobilienvermögen der Klägerin (Klin), die einen gewerblichen Grundstückshandel unterhält und insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, zum abschreibbaren Anlagevermögen gehört.

Die Klin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit drei Gesellschaftern, die selbst jeweils der Baubranche angehören.

Die Klin hatte im Jahr 1987 das bebaute Grundstück K 17 in H erworben, das aufstehende Gebäude abgerissen und von April 1989 bis Mitte 1990 wieder ein Wohn- und Geschäftshaus mit vier Läden im Erdgeschoß, vier Büroetagen im 1. bis 4. Obergeschoß sowie zwei Wohnungen im 5. und 6. Obergeschoß errichtet und in Teil- und Wohnungseigentum aufgeteilt. Grundstück und Gebäude wurden in vollem Umfang als Anlagevermögen bilanziert.

In einem Schreiben vom 10.04.1989 an den Beklagten (das beklagte Finanzamt - FA -) teilte sie diesem mit, sie werde, soweit sie das Gebäude nicht veräussern werde, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen; insoweit optierte sie ausdrücklich gemäss § 9 Umsatzsteuergesetz für diese Erlöse zur Umsatzsteuer....

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