Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiwillige Beiträge einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für Arbeitnehmer an die BfA als Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
- Zahlt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Arbeitnehmer mit beamtenähnlichem Status (Kirchenbeamte) beschäftigt, denen im Arbeitsvertrag Dienst- und Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Vorschriften für Beamte des Landes Niedersachsen zugesagt wurden und die aufgrund der Versorgungszusage nicht rentenversicherungspflichtig sind, für diese freiwillige Beiträge an die BfA, so handelt es sich bei diesen freiwillig entrichteten Beiträgen um Arbeitslohn der Kirchenbeamten.
- Die Annahme einer Lohnzuwendung scheitert nicht daran, dass die Beitragszahlungen in überwiegend eigenbetrieblichem Interesse geleistet wurden.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
1999
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob freiwillige Beiträge, die der Kläger für einige seiner Arbeitnehmer an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) entrichtet, Arbeitslohn darstellen.
Der Kläger ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er beschäftigt Arbeitnehmer mit beamtenähnlichem Status (Kirchenbeamte), denen er im Arbeitsvertrag Dienst- und Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Vorschriften für Beamte des Landes Niedersachsen zugesagt hat. Die Kirchenbeamten sind auf Grund der Versorgungszusage nicht rentenversicherungspflichtig.
In den Arbeitsverträgen hat sich der Kläger das Recht einräumen lassen, auf seine Kosten freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Kirchenbeamten leisten zu dürfen. Ferner ist vereinbart, dass auf die Versorgungsbezüge die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden. Von der Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu entrichten, machte der Kläger Gebrauch, wenn der Kirchenbeamte bei seiner Einstellung bereits Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung von einigem Ausmaß zurückgelegt hatte. Der Kläger unterwarf die Zahlungen nicht der Lohnsteuer.
Der Beklagte (das Finanzamt) sah im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung, den Prüfern folgend die freiwilligen Beiträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn an und nahm den Kläger - mit seinem Einverständnis anstelle der Arbeitnehmer - mit Haftungsbescheid vom 21. Juli 1999 in Anspruch. Da der Kläger erklärte, bei den Arbeitnehmern keinen Rückgriff nehmen zu wollen, behandelte das Finanzamt dabei auch die vom Kläger übernommene Lohnsteuer als den Kirchenbeamten im Zeitpunkt der Erklärung zufließenden Lohn. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage.
Der Kläger hält an seiner im außergerichtlichen Vorverfahren vertretenen Rechtsansicht, die Zahlungen seien nach § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, nicht mehr fest. Er meint jedoch, sie seien kein Arbeitslohn. Es fehle an einem Vorteil des Arbeitnehmers. Durch die freiwilligen Beiträge werde der Kirchenbeamte wirtschaftlich nicht besser gestellt. Die Rentenbezüge kürzten den Versorgungsanspruch gegen den Kläger. Der Arbeitnehmer erwerbe auch keine festen Anwartschaften. Der an die BfA zu entrichtende Arbeitgeberanteil verschaffe dem einzelnen Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keinen Vermögenszuwachs. Eigene Aufwendungen erspare der Arbeitnehmer auch nicht. Für ihn gebe es keinen vernünftigen Grund, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten. Der Arbeitnehmer könne die Zahlungen des Klägers auch nicht verhindern.
Den Zahlungen fehle auch die Entlohnungseigenschaft. Die Zahlungen seien als Schadensersatz zu beurteilen. Die Kirchenbeamten seien von der Rentenversicherung befreit. Müssten sie aufgrund des Antrags des Klägers auf freiwillige Versicherung aus ihrem Vermögen die Beiträge aufbringen, wäre das ein wirtschaftlicher Nachteil, den der Kläger zu ersetzen habe. Eine Zahlung, die aus Sicht des Arbeitnehmers überflüssig sei und ihm im Ergebnis nichts bringe, könne keine (zusätzliche) Gegenleistung für geleistete Arbeit sein.
Das Finanzgericht Münster habe mit rechtskräftigem Urteil vom 7. November 1991 (3 K 2977/88 L, EFG 1992, 461) in einem vergleichbaren Fall entschieden, die Arbeitnehmer hätten keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt und der Arbeitgeber habe keine Gegenleistung für Dienste der Arbeitnehmer erbracht.
Die Klägerin beantragt,
den Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 21. Juli 1999 in Form der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2002 aufzuheben, soweit darin eine Haftung für Lohnsteuer wegen Entrichtung von Beiträgen an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte festgesetzt worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest, den Kirchenbeamten fließe im Zeitpunkt der Zahlung der freiwilligen Beiträge ein lohnsteuerpflichtiger Vor...