Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer: Bewertungseinheiten bei Credit Linked Notes (CLN)
Leitsatz (redaktionell)
- CLN erfordern als Kombination eines Credit Default Swap mit einer Schuldverschreibung die getrennte Bilanzierung von Anleihe und Kreditderivat. Die Schuldverschreibung ist als verbriefte Verbindlichkeit zu passivieren und mit dem Nennwert zu bewerten.
- Zur Frage, wann Wertberichtungen auf Pool-Darlehensforderungen nach den Grundsätzen zur Bildung von Bewertungseinheiten in Betracht kommen.
- Sind Forderungen mit einem über das allgemeine Kreditrisiko hinausgehenden Ausfallrisiko behaftet, ist dem im Wege der Einzelberichtigung Rechnung zu tragen.
- Ein (wegen Ausfallrisikos) unter ihrem Nennbetrag liegender Teilwert (beizulegender Wert) von Geldforderungen kann i.d.R. nur im Wege der Schätzung ermittelt werden. Die Bonität eines Schuldners ist individuell nach dessen Verhältnissen zu ermitteln.
- Zur Frage, wann Geldforderungen unter Berücksichtigung wertaufhellender Umstände zu bewerten sind.
- Ein Credit Default Swap ist nicht im Jahresabschluss als Sicherheit auszuweisen. Dem Sicherungszweck ist in der Weise Rechnung zu tragen, dass im Rahmen der Bewertung der Forderung eine evtl. Wertberichtigung in Höhe des durch den Credit Default Swap gesicherten Betrags unterbleiben muss, soweit die Voraussetzungen einer Bewertungseinheit vorliegen.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 4a; HGB §§ 249, 254
Streitjahr(e)
2000
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung eines bilanziellen Risikovorsorgebetrages i.H.v. 5.236.143 € im Zusammenhang mit drohenden Ausfällen bei Pool-Darlehen.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ein Unternehmen, dessen Gegenstand das Betreiben aller zulässigen Geschäfte eines Kreditinstitutes einschließlich der Ausgabe von Pfandbriefen, des Eingehens von Beteiligungen und der Gründung von Zweigniederlassungen ist. Die Klägerin wurde mit Satzung vom xx.xx.xx mit Sitz in A und B gegründet. Gegenstand des Unternehmens waren zunächst alle Geschäfte, welche den Hypothekenbanken nach dem Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899 und den danach ergangenen Gesetzen und Verordnungen sowie etwas später noch ergehenden Gesetzen und Verordnungen noch gestattet waren. Die Hauptversammlung vom 18. Mai 2006 beschloss die Änderung des Unternehmensgegenstandes. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetztes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unter Berücksichtigung eines Wirtschaftsjahres, welches dem Kalenderjahr entspricht.
Im Jahr 1999 verfügte die Klägerin über ein umfangreiches Kreditportfolio, unter anderem Forderungen aus Hypothekendarlehen an bestimmte Kreditnehmer. Zur Entlastung von Kreditrisiken aus diesem Kreditportfolio emittierte die Klägerin im Jahre 1999 Schuldverschreibungen mit dem Gesamtnennbetrag i.H.v. 267.300.000 €. Diese Emission diente zum einen der Refinanzierung der Bank, zum anderen dazu, sich von den trotz der insbesondere dinglichen Besicherung verbleibenden Kreditrisiken der Forderungen zu entlasten und diese am Kapitalmarkt zu platzieren. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden Schuldverschreibungen ausgegeben, die – im Grundsatz – mit der Entwicklung von Teilen der Darlehensforderungen in einem Volumen von 267.300.000 € („Pool-Darlehen”) verbunden waren (sog. Credit Linked Notes, CLN = Kombination einer Schuldverschreibung mit einem Credit Default Swap). Die Tilgung der von den Anlegern gezeichneten Schuldverschreibungen an den jeweiligen vierteljährlichen Fälligkeitsterminen war von der Entwicklung der Pool-Darlehen nach Maßgabe der Emissionsbedingungen abhängig. Gleiches galt für Zinszahlungen, da die Zinsbasis durch die Reduktion der Schuldverschreibung um Forderungsausfälle, die den CLN am Fälligkeitstermin oder davor zugeordnet wurden, geschmälert wurde.
Die Klägerin gab die Schuldverschreibungen in folgenden Tranchen mit folgender Verzinsung heraus:
Bezeichnung |
Betrag in Euro |
Verzinsung |
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CLN Klasse Y |
9.300.000 |
Euribor + 0,5 % |
Summe |
267.300.000 |
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Hinterlegt waren die CLN mit Darlehen, die mit mindestens einer Hypothek gesichert waren (Pool-Darlehen). Nach den Emissionsbedingungen sollten ausfallende Pool-Darlehen auf die CLN – beginnend mit der Tranche Y aufsteigend – angerechnet werden. Im Ergebnis führen Kreditereignisse zu einem Verlust der Kapitalrückzahlung und danach zum Verlust der Zinsen. Die Abrechnungen erfolgten und erfolgen bis längstens 2040 quartalsweise jeweils zum 27. Februar, 27. Mai, 27. August und 27. November, beginnend mit dem 27. Februar 2000. Außerdem hatte die Klägerin den Gläubigern der CLN Klasse Y eine eingeschränkte Unterbeteiligung an bestimmten Zinseinnahmen bis zur maximalen Höhe von 9.300.000 € zugesagt. Diese Sicherheit sollte dann eintreten, wenn ausgefallene Forderungen nach den Emissionsbedingungen abzuziehen seien. Betragsmäßig ist die Sicherheitsleis...