Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Gartenpflege Keine WK bei V+V. Einkommensteuer 1990
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Nichtberücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften der Kläger aus Vermietung und Verpachtung und den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit.
Streitjahr ist das Jahr 1990.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erzielt als kaufm. Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin ist Hausfrau.
Die Kläger bewohnen ein – Grundstück in S.. Das sich auf dem Grundstück befindende Haus ist im Wege der Artfortschreibung zum 01.01.1990 als Zweifamilienhaus bewertet worden. Das Haus steht seit 1970 im Eigentum der Kläger. Es wurde im Jahre 1858 erbaut und im Streitjahr von den Klägern ausschließlich selbst genutzt. Die Einkünfte ermitteln die Kläger durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Ausgaben gemäß § 21 Abs. 2 EStG in Verbindung mit der Übergangsregelung nach § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererkärung erklärten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dieses Grundstücks einen Verlust von insgesamt 6.760,00 DM. Dem folgte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) zunächst nicht und setzte im Rahmen der Veranlagung einen Gewinn aus Vermietung und Verpachtung von 104,00 DM an. Nicht anerkannt wurden Ausgaben der Kläger für den Dachgeschoßausbau sowie für Gartenpflege und Gartengestaltung.
Im Verlaufe des Klageverfahrens hat das FA dann verschiedene Aufwendungen für den Dachgeschoßausbau anerkannt. Dies führte zu einem Verlust aus Vermietung und Verpachtung von 5.544,00 DM. Den so geänderten Bescheid vom 19.09.1994 haben die Kläger gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Streitig ist zwischen den Beteiligten nunmehr bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch eine Differenz von 1.216,00 DM. Es handelt sich hierbei um Aufwendungen der Kläger für Farbe, Pinsel, Kitt etc. in Höhe von 51,55 DM sowie um Aufwendungen für einen Rasentraktor (AfA), Teile dazu sowie um Aufwendungen für eine Pumpe und eine Leiter. Insofern machen die Kläger Aufwendungen von 548,76 DM geltend. Darüber hinaus geht es um die Berücksichtigung von Ausgaben der Kläger für Benzin, öl und sonstige Teile für den Rasenmäher, eine Zeitschrift Profitips für den Garten, Gartenscheren, Rohrzange, Ameisenmittel, Kerzenschlüssel, Ameisenköder sowie um Gerichtskosten für die Geltendmachung von Mängeln am Flächennutzungsplan. Diese Aufwendungen beliefen sich insgesamt nach einer Zusammenstellung der Kläger auf 617,66 DM.
Wegen der von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen im einzelnen wird auf den Schriftsatz der Kläger vom 20.09.1994 (Blatt 71 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Streitig sind ferner noch Aufwendungen des Klägers für „Fachzeitschriften” bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Hierbei handelt es sich um ein Abonnement für die Zeitschrift „Capital” in Höhe von 96,00 DM, die das FA nicht als Werbungskosten berücksichtigt hat.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren begehren die Kläger die Anerkennung dieser Aufwendungen weiter. Sie sind der Auffassung, daß das FA zu Unrecht den Ansatz dieser Aufwendungen abgelehnt habe. Die Aufwendungen für den Garten ihres Hauses müßte das FA anerkennen. Entsprechendes gelte auch für die Aufwendungen für die Fachzeitschrift „Capital”. Diese Zeitschrift werde allein aus beruflichen Gründen vom Kläger benötigt. Außerdem habe das FA teilweise Aufwendungen für Fachzeitschriften anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Zeitschrift „Capital” nicht anerkannt worden seien, sei dies unschlüssig. Diese Zeitschrift sei sehr vielseitig. Gebraucht würden daraus vor allem Informationen über Steuern und Recht.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Aufhebebung des Einspruchsbescheides und, Änderung des Einkommensteuerbescheides 1990 in der Fassung vom 19.09.1994 weitere Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.216,00 DM zu berücksichtigen sowie weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit von 96,00 DM anzuerkennen und die Steuer entsprechend herabzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist der Auffassung, daß die Aufwendungen der Kläger für den Garten nicht bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden könnten. Hierzu verweist das FA auf ein Urteil des FG Münster vom 26.08.1992 (EFG 1993, S. 81). Auch die Aufwendungen für die Zeitschrift „Capital” könnten wegen des Aufteilungs- und Abzugsverbotes gemäß § 12 EStG nicht bei den Werbungskosten des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.
Mit Schriftsätzen vom 31.03., 07.04. und 15.04.1995 haben die Kläger um Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 25.04.1995 gebeten. Sie sind der. Auffassung, daß das Gericht einen Termin in der Nähe ihres Wohnortes durchzuführen habe. Ggf. müsse die Sa...