Entscheidungsstichwort (Thema)
Nahe Angehörige: Zuwendung atypisch stiller Beteiligung
Leitsatz (redaktionell)
- Zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen.
- Gesellschaftsverträge zwischen nahen Angehörigen können - bei Vorliegenden der weiteren Voraussetzungen - auch dann anerkannt werden, wenn die Beteiligung oder die zu deren Erwerb aufzuwendenden Mittel dem in die Gesellschaft aufgenommenen Angehörigen unentgeltlich zugewendet werden.
- Bei schenkweiser Einräumung einer typisch stillen (Unter-)Beteiligung wird kein Vermögensgegenstand zugewendet, über den der Empfänger bereits verfügen kann.
- Bereichert ist der Zuwendungsempfänger erst, wenn ihm aus der (Unter-)Beteiligung tatsächlich Gewinnausschüttungen oder Liquidationserlöse zufließen.
Normenkette
BGB § 518; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Streitjahr(e)
2005
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Anerkennung einer Schenkung unter Angehörigen mit anschließender stiller Beteiligung an der Klägerin. Die Klägerin begehrt die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2005.
Die Klägerin wurde im Jahre 1995 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) durch Herrn M als deren Alleingesellschafter gegründet. In den Jahren 1999 bis zum 31.12.2004 war Frau M, die Ehefrau des Alleingesellschafters der Klägerin, als stille Gesellschafterin an der Klägerin beteiligt. Herr M gewährte der Klägerin im Jahre 2002 ein Darlehen, das am 31.12.2004 mit einem Wert von 5.894 EUR valutierte.
Mit privatschriftlichem Vertrag vom 02.01.2005 versprach Herr M der Beigeladenen, seiner Tochter, ihr von seiner Darlehensforderung gegenüber der Klägerin einen Teilbetrag von 5.000 EUR unentgeltlich zuzuwenden. Mit diesem Betrag sollte die Beschenkte (Beigeladene) entsprechend diesem Vertrag ihre Einlageverpflichtung aus dem Vertrag über die stille Gesellschaft vom 05.01.2005 erfüllen (§ 1 Abs. 2 des Schenkungsvertrages). Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Schenkungsvertrag vom 02.01.2005 Bezug genommen. Der Schenkungsvertrag vom 02.01.2005 ist nicht notariell beurkundet worden.
Mit Erklärung ebenfalls vom 05.01.2005 trat die Beigeladene der Klägerin mit einer Einlage i.H.v. 5.000 EUR als atypisch stille Gesellschafterin bei. Die Klägerin stimmte dem Beitritt zu. Laut Beitrittserklärung wird die Einlage i.H.v. 5.000 EUR mit dem Darlehensanspruch, den die Beigeladene gegen die Klägerin hat, verrechnet. In der Buchführung der Klägerin wurden 5.000 EUR vom Darlehen des Herrn M auf ein Kapitalkonto „atypisch stille Beteiligung S” umgebucht.
Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 05.01.2005 ist der stille Gesellschafter und die Klägerin am Gewinn und Verlust im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung zum Gesamtkapital der Gesellschaft beteiligt (§ 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags). Im Falle eines Ausscheidens erhält der stille Gesellschafter seinen buchmäßigen Kapitalanteil sowie den auf ihn nach Maßgabe seiner Beteiligung entfallenden Anteil an den stillen Reserven (§ 12 des Gesellschaftsvertrags). Gemäß § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages entfällt auf jeweils volle 500 EUR der atypisch stillen Einlage eine Stimme. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 05.01.2005 ausdrücklich Bezug genommen
Im Streitjahr 2005 erwirtschaftete die Klägerin einen Verlust i.H.v. 5.198 EUR. Nach der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung entfielen hiervon 2.168 EUR auf die Beigeladene. Mit Bescheid vom …., der unter Vorbehalt der Nachprüfung erging, führte der Beklagte die Gewinnfeststellung insoweit zunächst erklärungsgemäß durch.
Mit Bescheid vom …. hob der Beklagte nach endgültiger Überprüfung des Sachverhaltes die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung auf. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein mit der Begründung, die atypisch stille Beteiligung müsse steuerlich anerkannt werden, da die Einlage tatsächlich erbracht worden sei. Zudem lägen hier zwei getrennte Rechts-geschäfte vor: der Beigeladenen sei zunächst ein Darlehensanspruch geschenkt worden, der dann von ihr als Inhaberin der Darlehensforderung in die atypisch stille Beteiligung umgewandelt worden sei. Im Gegensatz zu einer typischen Unterbeteiligung sei hier die stille Beteiligte auch am Vermögen beteiligt worden. Dies leite sich aus der Mitwirkungsmöglichkeit an der Geschäftsführung und der damit verbundenen maßgeblichen Einflussnahmemöglichkeit auf die Innengesellschaft ab. Dadurch sei eine Rechtsposition der Beigeladenen begründet worden, über die sie vergleichbar einem Stammrecht rechtlich und tatsächlich verfügen könne. In dieser Konstellation sei die Schenkung anknüpfend an das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.01.2008, Aktenzeichen (Az.) II R 10/06, BStBl II 2008, 631 bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages oder aber spätestens mit Einbuchung der Beteiligung vollzogen.
Der Beklagte wies ...