vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung unbarer Altenteilsleistungen
Leitsatz (redaktionell)
- Unbare Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen.
- Für den Nachweis ihrer Höhe gelten die allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze.
- Wird ein Nachweis nicht geführt, ist die Höhe der Aufwendungen i.d.R. zu schätzen. Insoweit kann die Sachbezugsverordnung als geeigneter Schätzungsmaßstab herangezogen werden.
- Die Bewertung unbarer Altenteilsleistungen mit den amtlichen Sachbezugswerten setzt indes voraus, dass die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Sachbezugsverordnung derartige Werte als Schätzungsmaßstab zur Verfügung stellt.
- Stehen amtliche Sachbezugswerte als Schätzungsmaßstab nicht zur Verfügung, sind die unbarer Altenteilsleistungen nach allgemeinen Grundsätzen zu schätzen.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; AO § 162
Streitjahr(e)
2006
Tatbestand
Streitig ist die Bewertung einer als Sonderausgabe abziehbaren dauernden Last.
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger erzielt daneben Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Betrieb war ihm von seiner Mutter im Wege vorweggenommener Erbfolge übergeben worden. Gemäß § 3 des Übergabevertrages verpflichtete sich der Kläger gegenüber seinen Eltern als Gesamtberechtigten zu Altenteilsleistungen, die u.a. die Gewährung freien Wohnens in der hinteren Wohnung des Hauses sowie die freie Lieferung von Strom, Wasser und Heizung zum Gegenstand haben. Nach dem Tod des Vaters wird die Altenteilerwohnung nur noch von der Mutter des Klägers genutzt.
In der für das Streitjahr 2006 abgegebenen Einkommensteuererklärung machten die Kläger Altenteilsleistungen in Höhe von 1.190 € als Sonderausgaben geltend. Dieser Betrag entspricht einem Drittel der im Haushalt des Klägers insgesamt angefallenen Kosten für Strom, Heizung, Wasser, Abwasser und Müllabfuhr.
Durch Einkommensteuerbescheid vom 8. November 2007 berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Altenteilsleistungen nur in Höhe von 541 €. Zur Begründung führte er aus, dass unbare Altenteilsleistungen nur dann mit ihrem Wert anzusetzen seien, wenn dieser nachgewiesen sei. Fehlten – wie im Streitfall – Vorrichtungen zur exakten Trennung der Kosten, sei der Wert auf der Grundlage der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Sachbezugswerte zu schätzen. Seit 1995 werde bundeseinheitlich der Wert für den übrigen Sachaufwand um den Teuerungszuschlag erhöht, um den sich der Wert der Vollbeköstigung nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Werte der Sachbezüge in der Sozialversicherung (Sachbezugsverordnung) jährlich erhöht habe. Diese Schätzung könne der Steuerpflichtige nicht durch eine eigene Schätzung ersetzen. Die Altenteilsleistungen könnten daher nur mit dem Wert laut Einkommensteuerkarteikarte in Höhe von 541 € angesetzt werden.
Mit dem am 13. November 2007 eingelegten Einspruch begehrten die Kläger die Berücksichtigung der Altenteilsleistungen in der geltend gemachten Höhe. Sie vertraten die Ansicht, dass der tatsächliche Wert der Leistungen im Streitfall nachgewiesen sei. Nach den Unterlagen zur Wohnhausabwahl habe die Altenteilerwohnung eine Größe von xx m² und die Eigentümerwohnung eine Größe von xxx m². Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich nur die Altenteilerin ganztägig in ihrer Wohnung aufhalte, während die Eigentümer werktags ihrer Arbeit nachgingen, sei die Aufteilung im Verhältnis ein Drittel zu zwei Drittel sachgerecht.
Durch Einspruchsbescheid vom 17. Dezember 2007 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Die Kläger hätten den tatsächlichen Wert der Altenteilsleistungen auf der Grundlage eines pauschalen Aufteilungsmaßstabes geschätzt und im Rahmen dieser Schätzung auch Umstände aus ihrem persönlichen Lebensbereich berücksichtigt, die sich einer Nachprüfung durch die Finanzbehörde entzögen. Eine Ermittlung des tatsächlichen Werts der Sachleistungen für Strom, Heizung und Wasser sei nur auf der Grundlage von Messvorrichtungen möglich, die im Haushalt der Kläger und der Altenteilerin nicht vorhanden seien.
Müsse der Wert unbarer Sachleistungen wie im Streitfall geschätzt werden, seien nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juni 1989 X R 13/85 (BStBl. II 1989, 786) grundsätzlich die Werte der Sachbezugsverordnung in der jeweils maßgeblichen Fassung anzusetzen. Nach dem BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 X R 151/88 (BStBl. II 1991, 354) könnten die amtlichen Sachbezugswerte nicht durch eine anderweitige Schätzung des Steuerpflichtigen ersetzt werden.
Der Ansatz der sonstigen Sachbezüge sei in § 6 der Sachbezugsverordnung geregelt. Bis einschließlich 1994 sei jährlich ein Grundbetrag für Vollbeköstigung, Unterkunft und Sachaufwand ermittelt worden, von dem ein jeweils festgelegter Prozentsatz auf Heizung, Strom und Wasser entfa...