Unbare Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft
Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG
Unbare Altenteilsleistungen sind als Sonderausgaben mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen. Wird ein Einzelnachweis nicht geführt, so ist die Höhe der Aufwendungen zu schätzen (vgl. BFH Urteil vom 23.05.1989 - X R 34/86, BStBl 1989 II S. 784).
Es wird nicht beanstandet, wenn der Wert der zur Verfügung gestellten Verpflegung am Maßstab der Sachbezugswerte des § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird (vgl. BFH Beschluss vom 08.06.2018 - X B 112/17, BFH/NV S. 1086).
Übriger Sachaufwand (Heizung und Beleuchtung, andere Nebenkosten)
Für den übrigen Sachaufwand (Heizung und Beleuchtung, andere Nebenkosten) enthält die SvEV keine Festlegungen. Der Sachaufwand kann nach Ansicht des LfSt Bayern jedoch anhand der Werte der Sachbezugsverordnung 1994 unter Berücksichtigung des gestiegenen Preisniveaus geschätzt werden. Hierzu enthält die Verfügung eine Tabelle für die VZ 2015 bis 2024. So ergeben sich etwa für die unbaren Altenteilsleistungen für den VZ 2024 folgende Werte:
Einzelperson
- Verpflegung: 3.756 EUR
- Heizung, Beleuchtung, andere Nebenkosten: 841 EUR
- = Gesamt: 4.597 EUR
Altenteiler-Ehepaar bzw. Altenteiler-Partnerschaft
- Verpflegung: 7.512 EUR
- Heizung, Beleuchtung, andere Nebenkosten: 1.682 EUR
- = Gesamt: 9.194 EUR
Die Verfügung des Bayer. Landesamts für Steuern v. 22.12.2022, S 2221.1.1-10/63 St32, wird gleichzeitig aufgehoben.
LfSt Bayern, Verfügung v. 22.12.2023, S 2221.1.1 - 10/67 St32
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.6655
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.390
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.442
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1826
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.049
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Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
2.826
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.606
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.195
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.97239
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1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.471
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Von Luftfahrtunternehmen gewährte unentgeltliche oder verbilligte Flüge
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AdV von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
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Änderung des AEAO infolge des Postrechtsmodernisierungsgesetzes und des JStG 2024
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Muster der Umsatzsteuererklärung 2025
12.12.2024