(1) Für Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, werden keine Patente erteilt; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
(2) 1Insbesondere werden Patente nicht erteilt für
1. |
Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen; |
2. |
Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens; |
3. |
die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken; |
2Bei der Anwendung der Nummern 1 bis 3 sind die entsprechenden Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes maßgeblich.
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