Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2021
1. |
in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebt und für die nicht Nummer 2 gilt, |
2. |
in der Regelbedarfsstufe 2 auf 401 Euro für jede erwachsene Person, die
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3. |
in der Regelbedarfsstufe 3 auf 357 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung), |
4. |
in der Regelbedarfsstufe 4 auf 373 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, |
5. |
in der Regelbedarfsstufe 5 auf 309 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und |
6. |
in der Regelbedarfsstufe 6 auf 283 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. |
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