A. Allgemeines
1. Begriff des Grundvermögens (§ 68 BewG)
(1) § 68 BewG bestimmt den Begriff des Grundvermögens. Nach Absatz 1 Nr. 1 gehören dazu der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Zum Grundvermögen gehören ebenso das Erbbaurecht (vgl. Abschnitt 48) sowie das Wohnungseigentum und verwandte Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz (vgl. Abschnitt 49). Die Begriffe "Bestandteile" und "Zubehör" sind dem bürgerlichen Recht entnommen und daher nach bürgerlichem Recht auszulegen.
(2) 1Ein Bauwerk ist als Gebäude anzusehen, wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist (BFH-Urteil vom 24. 5. 1963, BStBl. III S. 376). 2Zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes gehören die zu seiner Herstellung eingefügten Sachen (§ 94 Abs. 2 BGB). 3Das "Einfügen zur Herstellung" bedeutet, daß eine Sache zwischen Teile eines Gebäudes gebracht und durch Einpassen an eine für sie bestimmte Stelle mit den sie umschließenden Stücken vereinigt und damit ihrer Zweckbestimmung zugeführt wird (BFH-Urteil vom 4. 5. 1962, BStBl. III S. 333). 4Das sind z. B. Türen, Treppen, Fenster, eingebaute Möbel und Öfen, Badeeinrichtungen, Zentralheizungs-, Warmwasser- und Brennstoffversorgungsanlagen und Aufzüge, auch wenn sie nachträglich eingebaut worden sind. 5In das Gebäude eingefügte Sachen, die Betriebsvorrichtungen sind, sind nach bürgerlichem Recht ebenfalls wesentliche Bestandteile des Gebäudes. 6Bei der Einheitsbewertung des Grundvermögens sind sie aber auszuscheiden (vgl. Absatz 6). 7Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt sind, gehören nach § 95 BGB nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes (BFH-Urteil vom 22. 10. 1965, BStBl.1966 III S. 5).
(3) 1Außer den Gebäuden gehören zum Grundvermögen auch andere Bestandteile wie z. B. die Außenanlagen. 2Dazu gehören insbesondere Platz- und Wegebefestigungen, Terrassen, Gartenanlagen, Umzäunungen sowie Leitungen und sonstige Anlagen außerhalb der Gebäude, welche der Versorgung und der Kanalisation dienen. 3Auch subjektiv dingliche Rechte - d. S. Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind und seinem jeweiligen Eigentümer zustehen - gehören als rechtliche Bestandteile (§ 96 BGB) zum Grundvermögen. 4Das sind in der Regel die Überbaurechte (§ 192 BGB) und die Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB), z. B. Wegerechte, Fensterrechte.
(4) 1Zubehör sind nach § 97 BGB bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem Verhältnis wirtschaftlicher Unterordnung stehen. 2Zubehör sind danach z. B. die dem Grundstückseigentümer gehörenden Treppenläufer, Beleuchtungskörper, Mülltonnen. 3Auch vom Grundstückseigentümer mitvermietete oder den Mietern zur Verfügung gestellte Waschmaschinen, Kühlschränke, Herde, Öfen u. ä. sind Zubehör. 4Zu beachten ist jedoch, daß eine Sache nicht Zubehör ist, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
(5) 1Nicht in das Grundvermögen einzubeziehen sind nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 BewG die Mineralgewinnungsrechte, auch wenn sie als subjektiv dingliche Rechte Bestandteile des Grundstücks sind (vgl. hierzu § 100 BewG und Abschnitt 23 VStG 1963). 2Damit scheiden für eine Bewertung als Grundvermögen auch die Vorkommen an Mineralien aus, die Gegenstand des Mineralgewinnungsrechts sind. 3Das gleiche gilt für das Vorkommen von Mineralien, die der Eigentümer des Grundstücks auf Grund seines Eigentums abbauen kann. 4Dieser Teil des Eigentumsrechts ist kraft ausdrücklicher Bestimmung des § 100 Abs. 2 BewG ein Mineralgewinnungsrecht selbständig zu bewerten.
(6) 1Nicht in das Grundvermögen einzubeziehen sind nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder, ohne Bestandteil eines Gebäudes zu sein, Bestandteile des Grundstücks sind. 2Solche Vorrichtungen sind aber nur dann Betriebsvorrichtungen, wenn mit ihnen unmittelbar ein Gewerbe betrieben wird (BFH-Urteil vom 14. 8. 1958, BStBl. III S. 400). 3Zu beachten ist jedoch § 68 Abs. 2 letzter Satz BewG. 4Danach rechnen Verstärkungen von Decken, die durch eine Betriebsvorrichtung bedingt sind sowie Stützen und andere Bauteile, z. B. Mauervorlagen und Verstrebungen, die sowohl einer Betriebsvorrichtung wie dem Gebäude dienen, immer zum Gebäude. 5Es ist ohne Bedeutung, in welchem Umfang ein solcher Bauteil der Betriebsvorrichtung oder dem Gebäude dient.
2. Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 69 BewG)
(1) 1§ 68 Abs. 1 BewG enthält zusammen mit § 33 Abs. 1 BewG die allgemeine Regel für die Abgrenzung zwischen Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen; § 69 betrifft trotz seiner allgemein gehaltenen Überschrift nur Sonderfälle. 2Nach § 33 Abs. 1 BewG gehört zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, was einem Betrieb der Lan...