(1) 1Der Betrieb einer Spielbank verpflichtet, an den Freistaat Sachsen eine Spielbankabgabe zu entrichten. 2Die Spielbankabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag
1. |
bis einschließlich 5.000.000 EUR 35 Prozent des Bruttospielertrags, |
2. |
für den 5.000.000 EUR übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 10.000.000 EUR 45 Prozent des Bruttospielertrags, |
3. |
für den 10.000.000 EUR übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 20.000.000 EUR 50 Prozent des Bruttospielertrags, |
4. |
für den 20.000.000 EUR übersteigenden Bruttospielertrag 55 Prozent des Bruttospielertrags der jeweiligen Spielbank. Die Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. |
(2) Die Spielbankabgabe beträgt im Jahr der erstmaligen Eröffnung des Spielbetriebs und in den folgenden vier Jahren bei einem jährlichen Bruttospielertrag
1. |
bis einschließlich 5.000.000 EUR 30 Prozent des Bruttospielertrags, |
2. |
für den 5.000.000 EUR übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 10.000.000 EUR 40 Prozent des Bruttospielertrags, |
3. |
für den 10.000.000 EUR übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 20.000.000 EUR 45 Prozent des Bruttospielertrags, |
4. |
für den 20.000.000 EUR übersteigenden Bruttospielertrag 50 Prozent des Bruttospielertrags. |
(3) Bruttospielertrag ist
1. |
bei den Spielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, der Betrag, um den die täglichen Spieleinsätze die Gewinne der Spieler übersteigen, |
2. |
bei den Spielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, der Betrag, der der Spielbank zufließt. |
(4) Nicht abgeholte Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, vom Spieler aber nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, werden dem Bruttospielertrag zugerechnet.
(5) 1Falsche Spielmarken, Münzen und Geldscheine, Münzen und Geldscheine anderer Währungen sowie Spielmarken anderer Spielbanken mindern den Bruttospielertrag nicht. 2Sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben.
(6) 1Spielverluste eines Spieltages werden mit den Bruttospielerträgen des laufenden Kalendermonats verrechnet. 2Dabei werden die Erträge sämtlicher in der Spielbank veranstalteter Spiele berücksichtigt.
(7) 1Die Spielbankabgabe entsteht mit dem Ende des Spielbetriebs an dem jeweiligen Spieltag. 2Sie wird in der nach § 13 Abs. 2 anzumeldenden Höhe am Tag ihrer Entstehung fällig. 3Im Übrigen bestimmt sich die Fälligkeit nach § 13 Abs. 3 Satz 7 und 8.
(8) 1Die Spielbankabgabe nach den Absätzen 1 und 2 ermäßigt sich um die zu entrichtende Umsatzsteuer aus Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. 2Ergeben sich Umsatzsteuererstattungen, sind diese bei der Ermäßigung der Spielbankabgabe von den zu entrichtenden Umsatzsteuerbeträgen nachfolgender Anmeldungszeiträume abzuziehen. 3Die maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungen gelten insoweit als Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist.