Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung
Tenor
1. Die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids … in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom … wird ausgesetzt. Die Aussetzung der Vollziehung endet einen Monat nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.
3. Die Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die „Umwandlung” einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) in eine „eingetragene Genossenschaft” (e.G.) zu einem gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) steuerpflichtigen Übergang des Grundstücks von der PGH auf die e.G. führt.
Die Klägerin und Antragstellerin ist eine auf der Grundlage der PGH-Verordnung vom 08.03.1990 in eine eingetragene Genossenschaft „umgewandelte” Produktionsgenossenschaft des Dachdeckerhandwerks …. Die PGH wurde am 15.09.1960 gegründet und in das PGH-Register des Kreises … eingetragen. Die Eintragung der „Umwandlung” in das Genossenschaftsregister beim Amtsgericht … erfolgte am 24.02.1993. Zum Vermögen der Genossenschaft gehört ein Betriebsgrundstück in der Gemeinde … dessen Wert vom Beklagten und Antragsgegner – dem Finanzamt (FA) – mit … DM angesetzt wurde.
Durch Bescheid … setzte das Finanzamt eine Grunderwerbsteuer von … DM (2 v.H. v. … DM) fest. Das FA ließ sich von der Erwägung leiten, daß eine übertragende und nicht eine formwechselnde Umwandlung vorliege und als Wert der Gegenleistung der auf das Grundstück entfallende Anteil an der Gesamtgegenleistung (Einräumung von Gesellschaftsrechten und Übernahme von Schulden und Lasten) zugrundezulegen sei. Im Einspruchsverfahren setzte das FA nach Minderung der Bemessungsgrundlage um … DM auf … DM die Grunderwerbsteuer auf … DM (2 v.H.v. … DM) herab. Im übrigen wies es den Einspruch ab. Über die dagegen erhobene Klage ist noch nicht entschieden. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt mit Schreiben vom unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 27.03.1996 I R 112/95 (BStBl II 1996, 40) ab.
Zur Begründung des nach § 69 Abs. 3 FGO erstrebten vorläufigen Rechtsschutzes führt die Antragstellerin aus:
Die Umwandlung der PGH in eine „e.G.” habe zu keinem Rechtsträgerwechsel geführt. Sie, die Antragstellerin, sei in gleicher Weise vor wie nach der Umwandlung eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft gewesen. Die Rechtsfigur der sogenannten sozialistischen Genossenschaft eigne sich nicht als Kriterium für die Unterscheidung zwischen e.G. und Genossenschaften nach der PGH-Verordnung und die hieran geknüpften unterschiedlichen steuerlichen Folgen (kritisch insoweit auch Fischer in Finanzrundschau 1996, 643). Auch aus den registerrechtlichen Vorschriften ergebe sich, daß die PGH in gleicher Weise eine eingetragene Genossenschaft im Sinne des Genossenschaftsgesetzes sei wie die e.G.. Die beim Rat des Kreises geführten ELG- und PGH-Register seien zu DDR-Zeiten die Genossenschaftsregister im Sinne des § 10 Genossenschaftsgesetzes gewesen. Zur weiteren Begründung bezieht sich die Antragstellerin auf die Ausführungen von Drescher zum BFH-Urteil vom 27.03.1996 in der Zeitschrift „Finanzrundschau” 1997, Seite 713 bis 721. Sie kommt hiernach zu dem Ergebnis, daß es bei den PGH's und ELG's nach Wegfall der Verbindlichkeit des Musterstatuts wie bei der Mehrzahl anderer Genossenschaften eigentlich keiner Umwandlung, sondern lediglich einer Satzungsanpassung und der Umtragung vom PGH/ELG-Register in das wieder vom Amtsgericht geführte Genossenschaftsregister bedurft hätte. Aber auch, wenn man der Finanzverwaltung folge und die Umwandlung von PGH in e.G. als steuerbar ansehe, entfalle die Steuerpflicht wegen der Steuerbefreiung dieses Vorgangs. Bislang sei nicht hinreichend beachtet worden, daß § 5 Abs. 1 Satz 2 PGH-VO eine eigenständige Befreiungsvorschrift enthalte ähnlich der Regelung in § 67 LwAnpG (so auch Grabau, Betriebsberater 1992, 1226, 1230 unter Ziffer IV. 2 in Fußnote 56). Da sich die Übertragung der Anteilfonds auf eine neue Gesellschaft nur dergestalt vollziehen könne, daß die aktiven und passiven Wirtschaftsguter der PGH übertragen werden, könne mit der Steuerbefreiung nur die Befreiung von Verkehrsteuern, hier der Grunderwerbsteuer sowie ein Verzicht auf eine Besteuerung bei Aufdeckung von stillen Reserven gemeint sein (wobei dies angesichts der Nähe zur DM-Eröffnungsbilanz und der Möglichkeit einer Änderung der DM-Eröffnungsbilanz nach § 36 DM-Bilanzgesetz wohl nur eine theoretische Möglichkeit darstelle). Die Annahme einer Steuerbefreiung sei auch deshalb naheliegend, weil die PGH-Verordnung die Umstrukturierung von Unternehmen habe erleichtern wollen. Alle anderen Umstrukturierungen, insbesondere aus dem staatlichen Bereich (volkseigene Betriebe in Kapitalgesellschaften nach § 11 Abs. 2 Treuhandgesetz sowie von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften nach § 67 Landwirtschaftsanpassungsgesetz) seien steuerbefre...