Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulagenrechtliche Zugehörigkeit eines Steinbruchs mit Aufbereitungsanlage nicht zum „verarbeitenden Gewerbe”. sondern zum Wirtschaftszweig „Bergbau”. Investitionszulage 1995 bis 1999
Leitsatz (redaktionell)
1. Werden in einem Steinbruch Natursteine (Gneis) durch Sprengung gewonnen und wird der Bruch zu einer im Gelände des Steinbruchs befindlichen Aufbereitungsanlage transportiert, in der durch mehrmaliges Brechen und Sieben verschiedene Produkte für das Baugewerbe, die Betonindustrie und den Straßenbau hergestellt werden, so gehört der Steinbruch investitionszulagenrechtlich nach der insoweit maßgeblichen Klassifikation der Wirtschaftszweige nicht zum verarbeitenden Gewerbe, sondern zum Wirtschaftszweig Bergbau.
2. Verweigert der Steuerpflichtige die Mitteilung, welche Gewerbekennzahl das Statistische Landesamt zugeteilt hat, und verweigert das Statistische Landesamt aufgrund fehlender Zustimmung des Steuerpflichtigen eine entsprechende Auskunft, so darf das FA selbst die Einstufung eines Betriebs nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige vornehmen.
3. Dass andere vergleichbare Betriebe im selben Bundesland von den zuständigen Finanzämtern zulagerechtlich als verarbeitendes Gewerbe anerkannt worden sind, begründet keinen Anspruch der Klägerin, unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ebenfalls dem verarbeitenden Gewerbe zugerechnet zu werden.
Normenkette
InvZulG 1999 § 3 Nr. 4, § 5 Abs. 2-4, § 2 S. 1; InvZulG 1996 § 3 Nr. 5, § 5 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen ist.
Die Klägerin betreibt einen Steinbruch, in dem Natursteine (Gneis) durch Sprengung gewonnen werden. Der Bruch wird zu einer im Gelände des Steinbruchs befindlichen Aufbereitungsanlage der Klägerin transportiert, in der durch mehrmaliges Brechen und Sieben verschiedene Produkte für das Baugewerbe, die Betonindustrie und den Straßenbau hergestellt werden. Der Klägerin war die Investitionszulage für die Jahre 1995 bis 1997 zunächst antragsgemäß gewährt worden. Die Investitionszulagenbescheide ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).
Auf den Antrag der Klägerin auf Investitionszulage für 1998 fand eine Prüfung durch die betriebsnahe Veranlagung statt. Der Prüfer stellte fest (vgl. Feststellungen zur betriebsnahen Veranlagung vom 13. Oktober 1999), daß das Unternehmen der Klägerin nach der Systematik der Wirtschaftszweige als Fertigungsbetrieb eingestuft worden sei. Die Systematik der Wirtschaftszweige sei durch die „Klassifikation der Wirtschaftszweige”, Ausgabe 1993 ersetzt worden. Nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige sei die Klägerin nicht mehr dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen. Die Einordnung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige treffe grundsätzlich auf Investitionen zu, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen worden seien (vergleiche BMF-Schreiben vom 30. Dezember 1994, BStBl I 1995, 18).
Nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige sei die Klägerin wie folgt eingestuft:
- • Unterabschnitt CB: Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau
- • Gewerbekennzahl: 1421 – Gewinnung von Kies und Sand
Diese Unterklasse umfasse die Gewinnung und das Ausbaggern von Sanden und Kiesen aller Art, das Brechen und Mahlen von Steinen, Kiesen und Sanden. Durch die Einstufung in den Unterabschnitt „CB” sei die Klägerin nicht dem verarbeitenden Gewerbe, Unterabschnitt „D” zuzuordnen. Die Ausgliederung aus dem verarbeitenden Gewerbe habe auf die Investitionszulage folgende Auswirkungen: Für Investitionen, die vor dem 31. Dezember 1994 begonnen worden seien, sei der Übergang von der Systematik der Wirtschaftszweige zur Klassifikation der Wirtschaftszweige ohne Bedeutung. Für Investitionen, Investitionsbeginn nach dem 31. Dezember 1994, ändere sich die Investitionszulage von 10 % auf 5 % (Grundzulage). Die für 1995 bis 1997 beantragte und festgesetzte Investitionszulage werde wie folgt geändert:
Investitionszulagenbescheid 1995 vom 19. April 1996
Investitionsbeginn: |
Bemessungsgrundlage: |
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Investitionszulage: |
vor dem 31.12.1994 |
998.579 DM |
20 % |
199.716 DM |
nach dem 31.12.1994 |
257.539 DM |
10 % |
25.754 DM |
vor dem 31.12.1994 |
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keine Änderung |
nach dem 31.12.1994 |
257.539 DM |
5 % |
12.877 DM |
Rückforderungsbetrag: |
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12.877 DM |
Investitionszulagenbescheid 1996 vom 09. Mai 1997
Investitionsbeginn: |
Bemessungsgrundlage: |
|
Investitionszulage: |
vor dem 31.12.1994 |
10.916 DM |
20 % |
2.184 DM |
nach dem 31.12.1994 |
176.406 DM |
10 % |
17.640 DM |
vor dem 31.12.1994 |
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keine Änderung |
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nach dem 31.12.1994 |
176.406 DM |
5 % |
8.820 DM |
Rückforderungsbetrag: |
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8.820 DM |
(§ 3 Nr. 5 i.V. mit § 5 Nr. 3 InvZulG 1996)
Investitionszulagenbescheid 1997 vom 23. April 1998
Investitionsbeginn: |
Bemessungsg... |