Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage. Fördersatz bei mit Anbau verbundener umfassender Altbausanierung
Leitsatz (redaktionell)
Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude können nur dann als zu 5 % der Baukosten förderfähige Herstellung einer Wohnung im Sinne des § 2 Satz 1 EigZulG beurteilt werden, wenn durch die Maßnahme eine bautechnisch neue Wohnung entsteht. Wird dagegen eine Wohnung in einem Gebäude, bei dem kein Vollverschleiß vorlag, im Zuge umfangreicher Sanierungsarbeiten um einen Anbau erweitert, so kann Eigenheimzulage nur in Höhe von 2,5 % der auf die Erweiterung entfallenden Aufwendungen gewährt werden.
Normenkette
EigZulG § 9 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2, § 2 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe von Eigenheimzulage (Ez).
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks T.-Str. in Pn., Ortsteil Gr.. Das Grundstück ist bebaut mit einer im Jahr 1936 errichteten Doppelhaushälfte und hatte ursprünglich eine Wohnfläche von 72 m² und war teilweise unterkellert. Ausweislich des von der Klägerin eingeholten Wertermittlungsgutachtens zum 5. September 2000 hatte das Gebäude ein Bad mit Dusche, WC, Heizung und einen insgesamt befriedigenden Bauzustand, der dem Baualter entsprach. Ferner wurde ein nicht unerheblicher Reparaturstau festgestellt (vgl. im Einzelnen Bl. 74 ff. Ez-Akte). Am Gebäude wurden im Jahr 2002 umfangreiche Baumaßnahmen von der Klägerin durchgeführt. An der Giebelseite wurde das Gebäude erweitert und die tragende Außenwand erneuert. Auf der Hofseite wurde die tragende Außenwand ebenfalls neu aufgebaut. Der vorhandene Dachstuhl mit Satteldach wurde zum Pfettendach umgebaut und auf die Gebäudeerweiterung ausgedehnt, die unterkellert wurde. Des Weiteren wurde die gesamte Elektro-, Sanitär- und Heizungsanlage und der Innen- und Außenputz erneuert. Am 30. September 2002 stellte die Klägerin einen Antrag auf Ez. ab dem Jahr 2002 für das ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude beim Beklagten. Dabei gab sie die Bemessungsgrundlage mit EUR 267.820 an und erklärte, dass am 17. April 2001 der Bauantrag für die Baumaßnahmen gestellt und die Baumaßnahme im Jahr 2001 abgeschlossen worden sei. Ferner wurde eine Kinderzulage beantragt. Der Beklagte erließ am 13. März 2003 den Bescheid über Ez für die Jahre 2002 bis 2009 und setzte Ez von EUR 2.045 fest. Als Bemessungsgrundlage wurden EUR 66.378 für den Anbau herangezogen, wobei die Gesamtkosten von EUR 201.146,90 entsprechend des Verhältnisses der Anbaufläche von 30,45 m² zur neuen Gesamtfläche von 95,03 m² berücksichtigt wurden. Die Ez wurde mit 2,5 % der Bemessungsgrundlage von EUR 66.378, also von EUR 1.278 sowie einer Kinderzulage von EUR 767 berechnet. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2004 zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr 5 % der von ihr angegebenen Bemessungsgrundlage zustünden, da es sich bei den Baumaßnahmen nicht um die Erweiterung eines Altbaus, sondern um einen Neubau gehandelt habe. Es sei eine Wohnung i. S. v. § 2 Abs. 1 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) hergestellt worden, wobei die Wohnfläche von 70 auf 120 m² erweitert worden sei. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes könnten auch Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung zur Herstellung einer Wohnung führen, wenn eine bautechnisch neue Wohnung entstünde (Beschluss vom 3. März 2004 – III B 45/03, Urteil vom 29. Januar 2003 – III R 53/00). Bautechnisch neu sei ein Gebäude dann, wenn es in seiner wesentlichen Substanz verändert werde, sodass die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes gäben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erschienen. Eine bautechnisch neue Wohnung entstehe insbesondere dann, wenn wenn an die Nutzungsdauer eines Gebäudes bestimmenden Altteile wie Geschossdecken, Dachkonstruktion, Fundamente oder tragende Innen- oder Außenwände bauliche Veränderungen vorgenommen würden. Wie sich aus der Darstellung des mit der Planung und Ausführung beauftragten Dipl.-Bauing. Me. vom 23. Juni 2003 (Bl. 8 – 10 der Rechtsbehelfsakte) ergebe, seien nicht nur die Grundrisse im EG und 1. OG geändert, sondern neue Fußböden mit Estrich, Decken über dem EG und dem 1. OG mit Holzbalken und eine Stahlbetonbodenplatte hergestellt worden. Soweit das bestehende Fundament teilweise schadhaft war, sei es ersetzt, stabilisiert, verblendet und isoliert worden. Von den vorhandenen Außenwänden seien lediglich 4 m an der Südseite und 1,5 m an der Nordseite unverändert geblieben. Alle anderen Innen- und Außenmauern seien entfernt worden. Die Geschossdecken seine mit Stahlträgern verstärkt worden. Der Wert der Altbausubstanz habe EUR 24.443 betragen, der der Baumaßnahmen 201.147, wovon ein Drittel auf den Anbau entfielen. Daraus ergebe...