Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen nach Erwerb eines Gebäudes. nachträgliche Herstellungskosten nur bei Verbesserung des Wohnstandards. Einkommensteuer 1996 und 1997
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwendungen nach Erwerb eines Gebäudes führen nur dann zu nachträglichen Herstellungskosten, wenn die Maßnahmen den Wohnstandard des Gebäudes objektiv verbessern. Von einer Verbesserung des Wohnstandards in diesem Sinne ist auszugehen, wenn durch die Baumaßnahme der Nutzungswert in Bezug auf mindestens drei der vier Kernbereiche der Ausstattung einer Wohnung (Heizung, Sanitärinstallation, Elektroinstallation, Fenster) deutlich gesteigert wird. Reparaturen oder das Ersetzen von bereits Vorhandenem durch Gleichwertiges in zeitgemäßer Form beeinflussen den Nutzungswert nicht.
2. Im Streitfall konnte offen bleiben, ob neben einem Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG gleichzeitig auch ein Abzug von Sonderausgaben nach § 7 Fördergebietsgesetz zulässig sein kann.
Normenkette
FördG § 7 Abs. 1; EStG 1990 § 10e Abs. 1; EStG 1997 § 10e Abs. 1; HGB § 255 Abs. 2 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Kläger neben dem Abzugsbetrag nach § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG) auch die Steuerbegünstigung für nachträgliche Herstellungskosten gemäß § 7 Abs. 1 Fördergebietsgesetz (FördG) beanspruchen können.
Die verheirateten Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 02. Dezember 1993 ein in L.belegenes, vermietetes Wohnhaus. Das Gebäude war im Jahr 1937 errichtet worden. Ab dem 10. November 1995 nutzten sie das Gebäude – nach Durchführung umfangreicher Renovierungsarbeiten – zu eigenen Wohnzwecken. Mit ihrer Einkommensteuererklärung 1995 beantragten die Kläger den Abzugsbetrag gemäß § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 18.133 DM (Bemessungsgrundlage 302.216 DM × 6 %) sowie Baukindergeld gemäß § 34 f EStG in Höhe von 2.000 DM und die Berücksichtigung vor Bezug der eigengenutzen Wohnung entstandener Kosten in Höhe von 3.472 DM. Weiterhin beantragten sie die Steuerbegünstigung gemäß § 7 FördG in Höhe von 4.000 DM (Bemessungsgrundlage 40.000 DM). Nach ihren Angaben nutzten sie zudem zwei Arbeitszimmer in dem Wohnhaus.
Nach der Anlage 2 zur Einkommensteuererklärung 1995 der Kläger „belaufen sich die voraussichtlichen – nachträglichen – Herstellungskosten zwischen dem Ende der Vermietung des Grundstücks (16. Juli 1995) und dem Beginn der Eigennutzung auf:
Bauleistungen |
235.000 DM |
Zusatzleistungen Sanitär (Badausstattung) |
9.000 DM |
Zusatzleistungen Kücheneinbau |
18.246 DM |
Summe: |
262.246 DM |
Davon werden 40.000 DM als Bemessungsgrundlage für die Bildung von Sonderabschreibungen gemäß § 7 Fördergebietsgesetz abgezogen, so daß für die Folgeberechnungen nachträgliche Herstellungskosten von 222.246 DM zugrundegelegt werden.” (Blatt 4 der Einkommensteuerakte 1995). Nach der Anlage 4 werden „in den Jahren 1995 bis 1997 Sonderabschreibungen gemäß § 7 FördG auf – anteilige – Herstellungskosten von 40.000 DM vorgenommen.” (Blatt 6 der Einkommensteuerakte 1995). In den Steuerakten befinden sich Rechnungskopien aus dem Jahr 1996 betreffend diverser Arbeiten (z.B. Anschlußkosten an die Energieversorgung, Installationskosten, Montage einer Treppe, Dämmung der Kellerdecke etc.) an dem streitgegenständlichen Gebäude.
Mit Bescheid vom 26. August 1996 wurde die Einkommensteuer 1995 auf 13.980 DM festgesetzt. Der Bescheid wurde wie folgt erläutert:
1. |
„Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage für beide Arbeitszimmer |
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AfA Bemessungsgrundlage Haus zum 01.01.95 |
70.100 DM |
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nachträgliche Anschaffungskosten Haus |
192 DM |
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nachträgliche Herstellungskosten Haus |
261.775 DM |
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332.067 DM |
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davon Anteil Arbeitszimmer 13,12 % |
45.467 DM |
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davon AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 a = 2 % |
911 DM |
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davon zeitanteilig für zwei Monate |
152 DM |
2. |
Ermittlung Sonder-AfA für beide Arbeitszimmer |
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nachträgliche Herstellungskosten 1995 |
261.175 DM |
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davon Anteil Arbeitszimmer 13,12 % |
34.344 DM |
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Sonder-AfA 50 % von 34.344 DM |
17.172 DM |
3. |
Ermittlung Bemessungsgrundlage für § 10 e EStG |
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ursprüngliche Anschaffungskosten Gebäude 1994 |
70.100 DM |
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ursprüngliche Anschafrungskosten Grund und Boden 50 % |
56.956 DM |
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nachträgliche Herstellungskosten 1995 |
261.776 DM |
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nachträgliche Anschaffungskosten 1996 |
192 DM |
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389.024 DM |
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abzüglich Anteil Arbeitszimmer |
51.040 DM |
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Bemessungsgrundlage für § 10 e |
337.984 DM |
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max. 6 % von 330.000 DM |
19.800 DM |
Ein Sonderausgabenabzug nach § 7 FGG kann nicht gewährt werden, da die nachträgliche Herstellungskosten im Zuge einer Komplettmodernisierung zur Veränderung des Verwendungszwecks des Gebäudes führten.”
Ebenso wurde bei der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 1996 und 1997 der neben dem Sonderausgabenabzug gemäß § 10 e EStG beantragte Abzug gemäß § 7 Abs. 1 FördG nicht gewährt. Der gegen diese Bescheide gerichtete Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 15. Dezemb...