Entscheidungsstichwort (Thema)
Überversorgungsprüfung bei Pensionsrückstellung
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Teilwertberechnung der Pensionszusage sind auch am Bilanzstichtag 31.12.2004 bzw. 31.12.2005 die betrieblichen Versorgungsleistungen nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge nicht überstiegt, wenn keine Umstände ersichtlich sind, um die Überversorgung zu den Bilanzstichtagen anders zu erklären, als durch die steuerlich unzulässige Vorwegnahme einer künftigen säkularen Einkommensentwicklung.
2. Bei der Berechnung der 75 %-Grenze sind weder die künftigen Aktivbezüge bei Eintritt des Versorgungsfalls noch die im Rahmen der Betriebsaufspaltung erfolgten Mietzahlungen der GmbH an den Alleingesellschafter-Geschäftsführer zu berücksichtigen.
3. An der Prüfung der Überversorgungsgrenze von 75 % der Aktivbezüge zum Bilanzstichtag ist auch vor dem Hintergrund des Übergangs zur nachgelagerten Besteuerung der Altersrenten, der Erhebung von Krankenkassen- und Pflegekassenbeiträgen von Rentnern sowie dem Erfordernis eines Gesamtversorgungsniveaus von 80 % bis 90 % der letzten Aktivbezüge zum Erhalt des Lebensstandards im Alter festzuhalten.
Normenkette
EStG 2002 § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 4
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Pensionsrückstellungen der Klägerin nach § 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 EStG zu vermindern sind.
Die Klägerin wurde von ihrem 1942 geborenen Alleingesellschafter/Geschäftsführer 1992 im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gegründet. Das neben den Mietzahlungen für die Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen an den Alleingesellschafter/Geschäftsführer ausgelobte Geschäftsführergehalt betrug laut Anstellungsvertrag 15.032 EUR/Jahr. Am 01.12.1996 erteilte die Klägerin dem Alleingesellschafter/Geschäftsführer eine Pensionszusage in Höhe von 2.659 EUR monatlich bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. mit Abschlägen nach Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei Berufsunfähigkeit. Die Aktivbezüge des Alleingesellschafter/Geschäftsführer betrugen 2004 und 2005 jeweils 11.520 EUR und 2006 aufgrund einer Erhöhung zum 01.07.2006 31.560 EUR jährlich. Bei Eintritt des Versorgungsfalles im Jahr 2007 belief sich das Geschäftsführergehalt auf 48.650 EUR.
Aufgrund einer Betriebsprüfung verminderte der Beklagte die Pensionsrückstellungen für den Alleingesellschafter/Geschäftsführer nach § 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 EStG 2004 um 219.309 EUR und 2005 um 29.353 EUR; 2006 erhöhte er sie um 203.773 EUR. Dabei berücksichtigte der Beklagte bei der Teilwertberechnung der Pensionszusage die betrieblichen Versorgungsleistungen nur insoweit, als diese zusammen mit der bis zum jeweiligen Bilanzstichtag erworbenen Anwartschaft auf gesetzliche Altersrente 75 % der Aktivbezüge zum jeweiligen Bilanzstichtag nicht überstiegen.
Entsprechende Änderungsbescheide über die Körperschaftssteuer 2004, den Gewerbesteuermessbetrag 2004 und 2005, den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftssteuer zum 31.12.2004 und zum 31.12.2006 und den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2004 und den 31.12.2006 ergingen am 16.11.2009. Dagegen legte die Klägerin am 20.11.2009 Einspruch ein, die der Beklagte mit zusammengefasster Einspruchsentscheidung vom 04.07.2011 als unbegründet zurückwies.
Am 02.08.2011 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, dass bei einer unwiderruflich ausgestalteten Festbetragszusage eine Kürzung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr.1 Satz 4 EStG nicht möglich sei, da diese nicht ungewiss sei. Die Zusage habe arbeitsrechtlich Bestand und müsse erfüllt werden. Es dürfe daher nur unter dem Gesichtspunkt der verdeckten Gewinnausschüttung geprüft werden, ob die Pensionszusage betrieblich veranlasst sei.
Bei einer Gesamtwürdigung erweise sich die Versorgungszusage in Höhe von 2.659 EUR nicht als überdurchschnittlich hoch und überaus moderat. Sie sei nicht unter dem Aspekt dotiert worden, zukünftige Lohnsteigerungen vorweg zu nehmen, sondern am Kapitalbedarf im Alter bzw. bei Invalidität ausgerichtet worden. Es sei davon ausgegangen worden, dass dem Geschäftsführer nach Abzug einer Einkommensteuer von ca. 40% und von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen von ca. 15% noch rund 1.200 EUR/Monat verbleiben.
Zudem sei ein Versorgungsniveau von 75% der letzten Aktivbezüge nicht mehr zeitgemäß. Eine Versorgungslücke sei bei der Einführung der sog. Riesterrente bereits dann gesehen worden, wenn die Gesamtversorgung nicht 90% der letzten Aktivbezüge erreiche.
Ferner seien bei der Überversorgungsprüfung die letzten Aktivbezüge maßgeblich. Nur mangels deren Kenntnis werde vom BFH auf die Verhältnisse am jeweiligen Bilanzstichtag abgestellt. Im Streitfall aber seien die letzten Aktivbezüge bekannt und müssten zugrunde gelegt werden. Schließlich seien auch die Mietzahlungen der Kl...