Entscheidungsstichwort (Thema)
Provisionen für die Vermittlung von Beteiligungen an (Publikums-)Kommanditgesellschaften als Betriebseinnahmen
Leitsatz (redaktionell)
Provisionszahlungen, die ein selbständiger Anlagevermittler von einem sog. Emissionshaus für die Vermittlung von Beteiligungen an Schifffahrtsgesellschaften (sog. Schiffsbeteiligungen) erhält, sind auch dann als Betriebseinnahmen im Einzelunternehmen (und nicht etwa als Sonderbetriebseinnahmen auf der Gesellschaftsebene) zu erfassen, wenn der Anlagevermittler selbst an der Schifffahrtsgesellschaft beteiligt ist.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; GewStG § 7 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob von dem Kläger bezogene Provisionen für die Vermittlung von Beteiligungen an (Publikums-)Kommanditgesellschaften als Betriebseinnahmen im Rahmen des von dem Kläger betriebenen Einzelunternehmens als Anlageberater und -vermittler oder aber deshalb als Sonderbetriebseinnahmen des Klägers auf der Ebene der Gesellschaften zu erfassen sind, weil der Kläger selbst an den Gesellschaften beteiligt ist.
Der Kläger betreibt seit 1968 ein Einzelunternehmen als selbständiger Finanzdienstleister. Er betätigt sich vor allem im Bereich des Vertriebs von Kapitalanlagemodellen, insbesondere geschlossener Fonds. In den Streitjahren 1996 bis 2002 vertrieb der Kläger u.a. sog. Schiffsbeteiligungen, also Beteiligungen an Schifffahrtsgesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf den Erwerb und den Betrieb eines Seeschiffes gerichtet ist. Bei diesen Beteiligungsgesellschaften handelte es sich durchweg um Publikumsgesellschaften, die in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG organisiert waren. Die Kapitalanleger hatten die Möglichkeit, sich über eine Treuhandgesellschaft an der Gesellschaft zu beteiligen. Daneben war zum Teil auch eine direkte Beteiligung nebst Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister möglich. Initiiert wurden diese Schiffsfonds von sog. Emissionshäusern, die selbst ebenfalls als Kommanditisten beteiligt waren und die sich auf der Grundlage jeweils mit den Gesellschaften geschlossener Geschäftsbesorgungsverträge diesen gegenüber verpflichtet hatten, diverse Leistungen zu erbringen. Zu diesen Leistungen gehörte insbesondere die Einwerbung und Platzierung des erforderlichen Gesellschaftskapitals, indem sie den Gesellschaften Anleger vermittelten, die sich als (Treuhand)Kommanditisten an ihnen beteiligten. Hierfür erhielten die Emissionshäuser von den Gesellschaften eine Vergütung. Die Emissionshäuser waren berechtigt, bei der Kapitaleinwerbung sog. Vertriebspartner einzusetzen, an die sie einen Teil ihrer Vergütung weitergaben. Als ein solcher Vertriebspartner betätigte sich der Kläger in den Streitjahren.
Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und den Emissionshäusern waren in allen hier in Rede stehenden Fällen vergleichbar gestaltet und zeichneten sich dadurch aus, dass zwischen ihm und dem jeweiligen Emissionshaus zunächst eine - zeitlich regelmäßig unbefristete - schriftliche Rahmenvertriebsvereinbarung über die grundlegenden Fragestellungen des Vertragsverhältnisses geschlossen wurde. Danach übernahm es der Kläger als selbständiger Unternehmer, für das von dem jeweiligen Emissionshaus prospektierte Schiffsbeteiligungsangebot Kapitalanleger zu vermitteln. Im Gegenzug wurde ihm von dem Emissionshaus eine Vermittlungsprovision zugesagt. Geregelt wurden außerdem die Fälligkeit wechselseitiger Ansprüche, die Abrechungsmodalitäten und vor allem Fragen des Kundenschutzes. Wegen der Einzelheiten wird beispielhaft auf die Vertriebsvereinbarungen mit den Emissionshäusern X GmbH & Co. KG vom 10./12. Dezember 2001, Y vom 20./21. August 1996, Z vom 21./23. November 1997 Bezug genommen. Die Höhe des dem Kläger jeweils zustehenden Provisionsanspruches wurde in gesonderten schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und den Emissionshäusern festgelegt. Diese betrafen zum Teil sämtliche in einem bestimmten Kalenderjahr vermittelten Schiffsbeteiligungen (so die Vereinbarungen mit dem Emissionshaus X GmbH & Co. KG vom 03./07. Mai 1996 und vom 10./12. Dezember 2001) oder bezogen sich auf die jeweilige Beteiligungsgesellschaft (so etwa die Vereinbarung mit dem Z vom 21./28. November 1997). Die Provisionsabrechnungen des Klägers erfolgten gegenüber dem jeweiligen Emissionshaus, das nach Prüfung die Auszahlung vornahm.
Der Kläger beteiligte sich auch selbst an einigen Schifffahrtsgesellschaften. Als Vertriebspartner der Emissionshäuser erhielt er bereits frühzeitig Einblick in die Emissionsunterlagen und konnte so zu einem relativ frühen Zeitpunkt entscheiden, ob eine eigene Beteiligung für ihn lohnenswert war. Maßgeblich für die Entscheidungsfindung des Klägers war dabei neben der Renditeerwartung aus dem Betrieb des Schiffes insbesondere seine jeweilige steuerliche Situation. In Kenntnis seiner in einem Veranlagungszeitraum bereits generierten und der noch zu erwartenden Provisions...