Entscheidungsstichwort (Thema)
Unentgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters in ein Einzelunternehmen zur Gründung einer Personengesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Die unentgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters in ein Einzelunternehmen zur Gründung einer Personengesellschaft unterfällt nur teilweise § 24 UmwStG.
Normenkette
UmwStG § 24 Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 3 S. 1; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Wesentlichen streitig, ob § 24 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) auch bei unentgeltlicher Aufnahme eines Gesellschafters in ein Einzelunternehmen zur Gründung einer Personengesellschaft Anwendung findet.
Der Kläger (Kl.) war Alleininhaber der Firma X und der Firma Y KG (der alleinige Kommanditist .... war im Jahr 1992 aus der Gesellschaft ausgeschieden, der Kl. hatte diese Firma als Einzelfirma fortgeführt). Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. Dezember 1995 gründete der Kl. zusammen mit seinem Sohn A zum 31. Dezember 1995 die Firma Z KG. Komplementär dieser KG wurde der Kl. mit einer Einlage von 150.000 DM, Kommanditist sein Sohn A mit einer Einlage von 50.000 DM. Der Kl. brachte die Firmen X und Y KG zum 31. Dezember 1995 in die neu gegründete Z KG ein und leistete seine Einlage durch entsprechende Umbuchung seiner in den eingebrachten Firmen enthaltenen Kapitalkonten. Dem Kommanditisten A wurde nach den vertraglichen Vereinbarungen ein Betrag in Höhe seiner Kommanditeinlage im Wege der Schenkung durch den Kl. zur Verfügung gestellt, und zwar durch Umbuchung von den Kapitalkonten des Kl. aus seinen eingebrachten Firmen. Die Schenkung erfolgte ebenfalls zum 31. Dezember 1995. Die Beteiligungsverhältnisse der neu gegründeten Z KG stellten sich danach wie folgt dar:
Komplementär: Kläger mit 75 %
Kommanditist: A mit 25 %.
Die Buchwerte der zu der eingebrachten Firma X gehörenden Betriebsgrundstücke ... und ... wurden durch Zuschreibungen in Höhe eines Teils der in den Grundstücken ruhenden stillen Reserven von insgesamt 550.000 DM in der Bilanz der Z KG zum 31. Dezember 1995 aufgestockt. In gleicher Höhe wurde für den Kl. eine negative Ergänzungsbilanz aufgestellt. Die Aufstockung erfolgte unstreitig zu einem Wert zwischen Buchwert und Teilwert (= Zwischenwert).
Die Kapitalkonten der Z KG wurden auf den 31. Dezember 1995 wie folgt ermittelt:
Fa. X: ./. 287.065,14 DM |
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Fa. Y KG: ./. 23.749,29 DM |
./. 310.814,43 DM |
Zuschreibung Sachanlagen (Betriebsgrundstücke) |
550.000,00 DM |
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239.185,57 DM |
Abspaltung in der Bilanz der Z-KG |
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Komplementärkapital ... (Kl.) 150.000 DM |
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Kommanditkapital A 50.000 DM |
./. 200.000,00 DM |
Rest = variables Kapital ... (Kl.) zum 31.12.1995 |
39.185,57 DM |
In Höhe dieses Restkapitals erfolgte bei der Z KG eine Gutschrift auf einem Verrechnungskonto zu Gunsten des Kl.. Über dieses Konto wurden in 1996 Privatentnahmen und der Verlustanteil des Kl. aus 1996 abgerechnet, so dass sich zum 31. Dezember 1996 in der Bilanz der Z KG ein Saldo in Höhe von ./. 165.817,02 DM ergab.
Nach einer bei dem Kl. u.a. für das Streitjahr 1995 durchgeführten steuerlichen Außenprüfung sah das beklagte Finanzamt (FA) die von dem Kl. zum 31. Dezember 1995 angesetzten Aufstockungsbeträge insoweit als steuerpflichtigen Gewinn im Rahmen der Firma X an, als diese auf das variable Kapital des Kl. in der Z KG (= 39.185,57 DM) und auf die Schenkung von Kommanditkapital an A (= 50.000 DM) entfielen. Zur Begründung führte das FA an, in Höhe dieser Beträge seien als Gegenleistung keine Gesellschaftsrechte erworben worden. In Höhe von 50.000 DM sei eine Privatentnahme durch den Kl. und anschließende Schenkung an den Sohn erfolgt. Der Betrag von 39.185,57 DM sei auf dem Konto "variables Kapital" des Kl. gutgeschrieben worden. Auch hinsichtlich dieses Betrages seien die stillen Reserven nicht in dem erhaltenen Mitunternehmeranteil steuerverhaftet geblieben.
Das FA erließ am 21. Juni 2000 einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) entsprechend geänderten Bescheid, in dem es gemäß §§ 180 Abs. 1 Nr. 2 b, 18 Abs. 1 Nr. 2, 19 Abs. 1 AO den Gewinn aus Gewerbebetrieb aus der Einzelfirma X auf 1.049.222 DM gesondert feststellte.
Hiergegen legte der Kl. Einspruch ein und begehrte unter Hinweis auf § 24 UmwStG, den festgestellten Gewinn um den Betrag von 89.185 DM (50.000 DM + 39.185 DM) zu mindern. Während des Einspruchsverfahrens änderte das FA den angefochtenen Bescheid aus hier nicht streiterheblichen Gründen mit Bescheid vom 28. September 2000.
Mit Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2000 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
Am 09. November 2000 hat der Kl. die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der vom FA für 1995 festgestellte Gewinn in Höhe von 1.049.222 DM sei um 89.185 DM zu hoch festgestellt worden und auf 960.037 DM herabzusetzen. In Höhe des Aufstockungsbetrages von 550.000 DM sei zur Vermei...