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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 25.06.2008 - 1 K 186/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anzusetzender Aktivwert von Leistungen aus einer in Kombination mit einer Kapitallebensversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) nach Eintritt des Versicherungsfalls aus der BUZ

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) stellen ein einheitliches Wirtschaftsgut dar. Ist bei der BUZ bereits der Leistungsfall eingetreten, dann ist auch für die Bewertung der Ansprüche aus der BUZ auf das vom Versicherer gebildete Deckungskapital abzustellen.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 6a; HGB § 253 Abs. 1, § 255 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.06.2009; Aktenzeichen I R 67/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten zuletzt noch über den anzusetzenden Aktivwert von Leistungen aus einer in Kombination mit einer Kapitallebensversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) nach Eintritt des Versicherungsfalls aus der BUZ.

Mit Prüfungsanordnung vom 8. August 2000 wurde bei der Klägerin eine Außenprüfung betreffend die Körperschaftsteuer (KSt) und die Gewerbesteuer (GewSt) der Jahre 1996 - 1998 durchgeführt. Gegenstand der Prüfung war u.a. auch die betriebliche Altersversorgung. Der hierzu tätige Fachprüfer beanstandete neben weiteren nicht mehr streitigen Punkten den Aktivwert einer bei der Versicherungs-AG abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung in Gestalt einer Kapitallebensversicherung mit zusätzlicher Risikoabsicherung bei Berufsunfähigkeit (Policennummer ...). Bei dieser Versicherung war der Leistungsfall bereits eingetreten. Die Versicherung zahlte die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente und übernahm zugleich die Beiträge zur Hauptversicherung. Die Klägerin ermittelte den Aktivwert mit dem versicherungsmathematischen Barwer...

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