Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes bei der Bedarfsbewertung nur durch ein stichtagsbezogenes Gutachten
Leitsatz (redaktionell)
1. Grundsätzlich kann der nach § 146 Abs. 2 bis 6 ermittelte Grundbesitzwert unterschritten werden, wenn der Steuerpflichtige mit dem Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters den Nachweis eines geringeren gemeinen Wert gemäß § 146 Abs. 7 BewG führt.
2. Ein Gutachten, das den gemeinen Wert des Grundstücks erst zu einem fast drei Jahre nach dem für die Grundbesitzbewertung maßgeblichen Stichtag liegenden Zeitpunkt ermittelt, wahrt das in der Bewertung herrschende Stichtagsprinzip nicht und ist daher jedenfalls dann kein geeigneter Nachweis i. S. von § 146 Abs. 7 BewG, wenn auch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass sich die Bewertungskriterien in den fast drei Jahren nicht geändert haben.
Normenkette
BewG §§ 9, 146 Abs. 2-7
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Eine gesonderte Kostenentscheidung ergeht nicht.
3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Im Hauptsacheverfahren ist die Höhe eines Grundbesitzwertes streitig.
Mit notariellem Vertrag vom 19. Mai 1998 haben sich alle Anteile an der J. HKB in der Hand der ebenfalls dort ansässigen Antragstellerin vereinigt. Zum Vermögen der auf die Antragstellerin übertragenen Gesellschaft gehörten u.a. mehrere mit Büro-, Lager-, Sozialgebäuden, Werkstätten und Werkhallen bebaute Grundstücke in G. Hinsichtlich des Grundstücksbestands wird auf den Feststellungsbescheid auf Blatt 61 der Grundbesitzwertakte Bezug genommen.
Das Finanzamt G. forderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 17. Februar 2003 zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundbesitz- und Grundstückswertes auf den 19. Mai 1998 für die Grundstücke auf. Ihrer Erklärung fügte die Antragstellerin ein zum Stichtag 22. April 2002 erstelltes Wertgutachten eines Immobiliensachverständigen vom 10. September 2002 bei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten der Grundbesitzwertakte Bezug genommen. Das Finanzamt akzeptierte die dem Gutachten zu Grunde liegenden Wertansätze nicht. Unter anderem bemängelte es neben der Höhe der angesetzten Mieten, den Bewertungsstichtag 22. Mai 2002, die Höhe der Bewirtschaftungskosten und die Höhe des Mietausfallwagnisses. Dem Verlangen auf Vorlage der Mietverträge kam die Antragstellerin unter Hinweis auf die von ihr vertretene Rechtsansicht, wonach die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes abgelaufen sei, nicht nach.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 18. November 2003 den Grundbesitzwert für die wirtschaftliche Einheit zum 19. Mai 1998 unter Rückgriff auf eine übliche Miete auf 1.089.051 EUR fest.
Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bleiben erfolglos. Den gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der Senat mit Beschluss vom 4. Februar 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung war die Feststellungsfrist im Streitfall noch nicht abgelaufen. Die hiergegen zugelassene Beschwerde hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 5. August 2004 in der Sache bestätigt und ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.
Im Hauptsacheverfahren hält die Antragstellerin ungeachtet des Beschlusses des Bundesfinanzhofs daran fest, dass die Feststellungsverjährung eingetreten sein soll. Daneben begehrt sie weiterhin die Festsetzung eines niedrigeren Grundbesitzwertes. Die Bewertung des Finanzamtes sei materiell falsch. Das Finanzamt dürfe sich für die Bewertung nicht auf § 146 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) stützen. Die dem Bescheid zugrunde gelegten Jahresmieten seien unerheblich, da die Mietverträge innerhalb der Konzerngruppe der Antragstellerin abgeschlossen worden seien. Das Verhältnis zwischen ihr als Vermieterin und der Mieterin sei wegen der zwischen ihnen herrschenden engen wirtschaftlichen Verknüpfung mit dem bei einer Betreibsaufspaltung zu vergleichen. Das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung habe für die Bewertung regelmäßig zu Folge, dass von einer eigenbetrieblichen Nutzung i.S. des § 146 Abs. 3 BewG auszugehen sei und die übliche Miete zum Ansatz kommen müsse (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 1. April 2004 IV 197/2003, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2004, 1194; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2002 13 K 250/99, EFG 2003, 436). Weiter hat sie zum Nachweis eines niedrigeren Grundstückswertes das am 25. Mai 2001 erstellte Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters L. vorgelegt. Dieser ermittelte zum Stichtag 23. März 2001 den Verkehrswert des Objekts mit 723.478 EUR. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere der darin angesetzten üblichen Mieten i.S. des § 146 Abs. 3 BewG, wird auf das Gutachten Bezug genommen.
Mit beim Gericht am 2. Februar 2005 eingegangenem Schreiben begehrt die Antragstellerin nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO die Änderung des die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschlusses vom 4. Febru...