OFD Münster, Verfügung v. 24.8.2010, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 39/2003
Mehrere Finanzämter haben berichtet, dass Arbeitnehmer der Deutschen Bank AG, die mit ihrer Arbeitgeberin eine Barlohnminderung zugunsten der Überlassung eines Dienstfahrzeugs für private Zwecke vereinbart haben, im Rahmen der ESt-Veranlagung in Höhe des Gehaltsverzichts einen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus § 19 EStG beantragen.
Der BFH hat mit Beschluss vom 20.8.1997 (VI B 83/97, BStBl 1997 II S. 667) entschieden, dass nur der tatsächlich ausgezahlte Barlohn zzgl. des geldwerten Vorteils für die Überlassung eines Firmenwagens dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen ist, wenn der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und der Arbeitgeber ihm statt dessen einen Firmenwagen zur Privatnutzung zur Verfügung stellt. Von der Möglichkeit der Umwandlung von Barlohn in Sachlohn durch Pkw-Gestellung machen auch Arbeitnehmer der Deutschen Bank AG Gebrauch. Entsprechend der Dienstwagenregelung der Bank beteiligen sich die Mitarbeiter an den Kosten der Beschaffung und des Betriebs des Fahrzeugs durch ein jährlich zu erbringendes Gehaltsäquivalent. Die Arbeitgeberin mindert in Höhe des Gehaltsäquivalents, das für den privaten Nutzungsanteil an den Gesamtkosten des Fahrzeugs aus der Jahresleasingrate und eines sog. Mitarbeiteranteils ermittelt wird, den variablen Teil (Bonus/Tantieme) der Jahresbezüge der Arbeitnehmer und versteuert bei den betreffenden Personen entsprechend den Ausführungen im vorgenannten Urteil den gekürzten Barlohn zuzüglich des geldwerten Vorteils für die Überlassung des jeweiligen Fahrzeugs.
Soweit die Arbeitnehmer nunmehr im Rahmen der ESt-Veranlagung beantragen, in Höhe des Gehaltsverzichts einen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zuzulassen, kann den Anträgen nicht entsprochen werden. Einerseits liegt im Ergebnis keine Minderung des Arbeitslohnes vor, da der entfallende Barlohn durch eine Sachzuwendung in Form der Pkw-Gestellung ersetzt wurde. Unerheblich ist, dass die Gehaltsminderung in der Regel höher ist als der aufgrund besonderer Bewertungsvorschriften für steuerliche Zwecke festzusetzende Sachbezugswert. Andererseits ist in § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG geregelt, dass als Werbungskosten nur Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen anzuerkennen und bei der Einkunftsart zu berücksichtigen sind, bei der sie entstanden sind. Keine Aufwendungen und damit keine Werbungskosten liegen vor, wenn Einnahmen dadurch entgehen, dass auf sie verzichtet wird. Insoweit wird auf die Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 21.10.1980 (VIII R 190/78, BStBl 1981 II S. 160) verwiesen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1
EStG § 19