(1) Ein rechtsfähiger Verein kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses[1] [Bis 28.02.2023: Umwandlungsbeschlusses] nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.
(2) Ein Verein kann die Rechtsform nur wechseln, wenn seine Satzung oder Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenstehen.
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