(1) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

 

1.

‚Ratingsystem’ alle Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und IT-Systeme, die zur Beurteilung von Kreditrisiken, zur Zuordnung von Risikopositionen zu Bonitätsstufen oder -pools sowie zur Quantifizierung von Ausfall- und Verlustschätzungen für eine bestimmte Risikopositionsart dienen,

1a.[1]

1b.[2]

 

1b.

‚Risikoposition gegenüber Unternehmen‘ eine Risikoposition, die einer der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet ist,

1c.[3]

 

1c.

‚Risikoposition aus dem Mengengeschäft‘ eine Risikoposition, die einer der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i, ii, iii oder iv genannten Risikopositionsklassen zugeordnet ist,

1d.[4]

 

1d.

‚Risikoposition gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen‘ eine Risikoposition, die einer der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe aa Ziffer i oder ii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet ist,

 

2.

[5]‚Risikopositionsart’ eine Gruppe einheitlich gesteuerter Risikopositionen, die von einer bestimmten Art von Fazilitäten gebildet werden und auf ein einziges Unternehmen oder eine einzige Untergruppe von Unternehmen in einer Gruppe beschränkt werden können, sofern dieselbe Risikopositionsart in anderen Unternehmen der Gruppe unterschiedlich gesteuert wird,

Ab 01.01.2025:

2.

‚Risikopositionsart‘ eine Gruppe einheitlich gesteuerter Risikopositionen, die auf ein einziges Unternehmen oder eine einzige Untergruppe von Unternehmen in einer Gruppe beschränkt werden können, sofern dieselbe Risikopositionsart in anderen Unternehmen der Gruppe unterschiedlich gesteuert wird,

 

3.

‚Geschäftsbereich’ getrennte organisatorische oder rechtliche Einheiten, Geschäftsfelder oder geografische Standorte,

 

4.

[6]‚großes Unternehmen der Finanzbranche’ ein Unternehmen der Finanzbranche, das folgenden Kriterien genügt:

 

a)

seine auf Einzel- oder konsolidierter Basis berechnete Bilanzsumme erreicht mindestens den Schwellenwert von 70 Mrd. EUR, wobei zur Ermittlung der Bilanzsumme der jüngste geprüfte Jahresabschluss bzw. konsolidierte Jahresabschluss herangezogen wird, und

 

b)

das Unternehmen selbst oder eines seiner Tochterunternehmen unterliegt Aufsichtsvorschriften in der Union oder dem Recht eines Drittlandes, das aufsichtliche und rechtliche Anforderungen anwendet, die denen der Union zumindest gleichwertig sind,

Ab 01.01.2025:

4.

‚großes beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche‘ ein Unternehmen der Finanzbranche, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

die auf Einzel- oder konsolidierter Basis berechnete Bilanzsumme des Unternehmens oder — falls vorhanden — des Mutterunternehmens beträgt mindestens 70 Mrd. EUR, wobei zur Ermittlung der Bilanzsumme der jüngste geprüfte Jahresabschluss bzw. konsolidierte Jahresabschluss herangezogen wird,

b)

das Unternehmen unterliegt entweder direkt auf Einzel- oder konsolidierter Basis oder indirekt infolge der aufsichtlichen Konsolidierung seines Mutterunternehmens Aufsichtsanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2019/2033, der Richtlinie 2009/138/EG oder rechtlichen Aufsichtsanforderungen eines Drittlands, die den genannten Rechtsakten der Union zumindest gleichwertig sind,

 

5.

[7]‚nicht beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche’ jedes andere Unternehmen, das kein beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche ist, aber als Haupttätigkeit eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU bzw. in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG genannten Tätigkeiten ausübt,

Ab 01.01.2025:

5.

‚nicht beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche‘ ein Unternehmen der Finanzbranche, das die unter Nummer 4 Buchstabe b festgelegte Bedingung nicht erfüllt,

5a.[8]

 

5a.

‚Großunternehmen‘ jedes Unternehmen, dessen konsolidierter Jahresumsatz 500 Mio. EUR übersteigt oder das einer Gruppe angehört, bei der der Gesamtjahresumsatz der konsolidierten Gruppe 500 Mio. EUR übersteigt,

 

6.

‚Schuldnerklasse’ eine Risikokategorie innerhalb der Schuldner-Ratingskala eines Ratingsystems, der Schuldner auf der Grundlage von festgelegten und eindeutigen Ratingkriterien zugeordnet werden und von der Schätzungen in Bezug auf die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) abgeleitet werden;

 

7.

‚Fazilitätsklasse’ eine Risikokategorie innerhalb der Fazilitäts-Ratingskala eines Ratingsystems, der Risikopositionen auf der Grundlage von festgelegten und eindeutigen Ratingkriterien zugeordnet werden und von der eigene Schätzungen der LGD abgeleitet werden;

 

8. (weggefallen)

8a.[9]

 

8a.

‚Ansatz für die Modellierung von PD/LGD-Anpassungen‘ einen Ansatz, bei dem eine Anpassung der LGD oder eine Anpassung sowohl der PD als auch...

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