(1)[1] Die risikogewichteten Positionsbeträge von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft werden nach den folgenden Formeln berechnet:

risikogewichteter Positionsbetrag = RW × Risikopositionswert

wobei das Risikogewicht (RW) wie folgt definiert ist:

i)

wenn PD = 1, d.h. bei ausgefallenen Risikopositionen, beträgt

RW = max {0;12,5 · (LGD - ELBE)};

wobei ELBE die bestmögliche Schätzung des Instituts für den aufgrund des Ausfalls der Risikoposition zu erwarteten Verlust gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h ist;

ii)

wenn 0 < PD < 1, d. h. für jeden anderen möglichen Wert von PD außerdem unter Ziffer ii genannten Wert:

dabei entspricht

N(x) = der kumulativen Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d.h. der Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von null und einer Standardabweichung von eins kleiner oder gleich × ist),
G (Z) = der inversen kumulativen Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d.h. der Wert von x, so dass N(x) = z),
R = dem Korrelationskoeffizienten, festgelegt als

 

 

Ab 01.01.2025:

(1) Die risikogewichteten Positionsbeträge von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft werden nach den folgenden Formeln berechnet:

risikogewichteter Positionsbetrag = RW × Risikopositionswert

wobei das Risikogewicht (RW) wie folgt definiert ist:

i)

wenn PD = 1, d.h. bei ausgefallenen Risikopositionen, beträgt

RW = max {0;12,5 · (LGD - ELBE)};

wobei ELBE die bestmögliche Schätzung des Instituts für den aufgrund des Ausfalls der Risikoposition zu erwarteten Verlust gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h ist;

ii)

wenn PD < 1, dann gilt:

Dabei gilt:

N = die kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen, d. h., N(x) ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von 0 und einer Standardabweichung von 1 kleiner oder gleich x ist;
G = die inverse kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen, d. h., wenn x = G(z), dann ist x der Wert, für den N(x) = z gilt;
R = der Korrelationskoeffizient, der festgelegt ist als

 

 

 

(2)[2] Der risikogewichtete Positionsbetrag für jede Risikoposition gegenüber einem KMU im Sinne des Artikels 147 Absatz 5, die die Anforderungen der Artikel 202 und 217 erfüllt, darf gemäß Artikel 153 Absatz 3 berechnet werden.

 

(3)[3] Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind, wird die sich aus der Korrelationsformel gemäß Absatz 1 ergebende Zahl durch einen Korrelationskoeffizienten (R) von 0,15 ersetzt.

Ab 01.01.2025:

(3) Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die nicht ausgefallen sind und ganz oder teilweise durch Wohnimmobilien besichert sind, wird der Wert, der sich aus der Korrelationskoeffizientenformel in Absatz 1 ergibt, durch einen Korrelationskoeffizienten R von 0,15 ersetzt.

Das Risikogewicht, das unter Berücksichtigung des in Unterabsatz 1 festgelegten Korrelationskoeffizienten R für eine zum Teil durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition gemäß Absatz 1 Ziffer ii berechnet wird, gilt sowohl für den besicherten als auch den unbesicherten Teil dieser Risikoposition.

 

(4)[4] Bei qualifizierten revolvierenden Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne der Buchstaben a bis e wird die sich aus der Korrelationsformel gemäß Absatz 1 ergebende Zahl durch einen Korrelationskoeffizienten (R) von 0,04 ersetzt.

Risikopositionen gelten als qualifizierte revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

a)

Die Risikopositionen bestehen gegenüber natürlichen Personen;

 

b)

die Risikopositionen sind revolvierend, unbesichert und, soweit sie nicht in Anspruch genommen werden, vom Institut jederzeit und unbedingt kündbar. In diesem Zusammenhang sind revolvierende Risikopositionen definiert als Risikopositionen, bei denen die Kreditinanspruchnahme bis zu einem vom Institut gesetzten Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach dem freien Ermessen des Kunden schwanken darf. Nicht in Anspruch genommene Zusagen können als unbedingt kündbar betrachtet werden, wenn die Vertragsbedingungen es dem Institut erlauben, die nach dem Verbraucherschutzrecht und den damit verbundenen Rechtsvorschriften bestehenden Kündigungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen;

 

c)

die maximale Risikoposition gegenüber einer einzigen natürlichen Person in dem Unterportfolio beträgt höchstens 100 000 EUR;

 

d)

die in diesem Absatz angegebene Korrelation wird nur auf Portfolios angewandt, die im Vergleich zu ihren durchschnittlichen Verlustraten eine geringe Volatilität der Verlustraten aufweisen, insbesondere in den niedrigen PD-Bereichen;

 

e)

die Behandlung als qualifizierte revolvierende Risikoposition aus dem Mengengeschäft entspricht den zugrunde liegenden Risikomerkmalen des Unterportfolios.

Abweichend von Buchstabe b findet die Anforderung, dass eine Risikoposition unbesichert zu sein hat, im Fall von besicherten Kreditfazilitäten ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Basic enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge